RS OGH 1930/6/4 2Ob544/30

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1930
beobachten
merken

Norm

ABGB §471 3
ABGB §1052
ABGB §1062
ABGB §1170

Rechtssatz

Hat der Unternehmer an einer ihm vom Besteller übergebenen Hauptsache, die Eigentum des Bestellers ist, die bestellte Anbringung einer Nebensache ausgeführt, dann steht das Recht, die verarbeitete Sache zurückzuhalten, nicht nach den Bestimmungen der §§ 1052, 1062 ABGB, sondern nach den des § 471 ABGB zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 544/30
    Entscheidungstext OGH 04.06.1930 2 Ob 544/30
    Veröff: SZ 12/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0015221

Dokumentnummer

JJR_19300604_OGH0002_0020OB00544_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten