Norm
ABGB §471 3Rechtssatz
Hat der Unternehmer an einer ihm vom Besteller übergebenen Hauptsache, die Eigentum des Bestellers ist, die bestellte Anbringung einer Nebensache ausgeführt, dann steht das Recht, die verarbeitete Sache zurückzuhalten, nicht nach den Bestimmungen der §§ 1052, 1062 ABGB, sondern nach den des § 471 ABGB zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0015221Dokumentnummer
JJR_19300604_OGH0002_0020OB00544_3000000_001