Norm
EO §37 ERechtssatz
Auch wenn die einstweilige Verfügung vor dem Ablaufe der gemäß § 391 Abs 1 EO gesetzten Frist infolge Rechtskraft des den gefährdeten Anspruch betreffenden Urteiles ihr Ende findet, ist sie aufzuheben; bis zur Aufhebung kann ein Dritter die Widerspruchsklage nach § 37 EO erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0001116Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015