Norm
ABGB §905 IIBRechtssatz
Die Parteienvereinbarung bezüglich der Nachfrist nach § 53 Abs 4 AO ist nur dadurch beschränkt, daß dem Schuldner vom Empfange der Mahnung bis zur Zahlung acht Tage offen bleiben müssen. Hat der Schuldner die zu zahlende Summe an den Gläubiger zu übersenden, so ist mangels besonderer Abrede die Zahlung im Zeitpunkte der Aufgabe der Summe zur Post bewirkt, wenn das Geld beim Gläubiger einlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0024726Dokumentnummer
JJR_19300618_OGH0002_0040OB00275_3000000_001