RS OGH 1930/6/18 4Ob275/30

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Veröffentlicht am 18.06.1930
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Norm

ABGB §905 IIB
AO §53 Abs4

Rechtssatz

Die Parteienvereinbarung bezüglich der Nachfrist nach § 53 Abs 4 AO ist nur dadurch beschränkt, daß dem Schuldner vom Empfange der Mahnung bis zur Zahlung acht Tage offen bleiben müssen. Hat der Schuldner die zu zahlende Summe an den Gläubiger zu übersenden, so ist mangels besonderer Abrede die Zahlung im Zeitpunkte der Aufgabe der Summe zur Post bewirkt, wenn das Geld beim Gläubiger einlangt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 275/30
    Entscheidungstext OGH 18.06.1930 4 Ob 275/30
    Veröff: SZ 12/229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0024726

Dokumentnummer

JJR_19300618_OGH0002_0040OB00275_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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