RS OGH 1930/6/18 3Ob514/30

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Veröffentlicht am 18.06.1930
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Norm

KO §100

Rechtssatz

Vorstandsmitglieder einer in Konkurs befindlichen Aktiengesellschaft, die ihr Amt vor der Konkurseröffnung zurückgelegt hatten, sind zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses auch dann nicht verpflichtet, wenn sie im Handelsregister noch nicht gelöscht sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 514/30
    Entscheidungstext OGH 18.06.1930 3 Ob 514/30
    Veröff: SZ 12/146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0065429

Dokumentnummer

JJR_19300618_OGH0002_0030OB00514_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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