Norm
KO §100Rechtssatz
Vorstandsmitglieder einer in Konkurs befindlichen Aktiengesellschaft, die ihr Amt vor der Konkurseröffnung zurückgelegt hatten, sind zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses auch dann nicht verpflichtet, wenn sie im Handelsregister noch nicht gelöscht sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0065429Dokumentnummer
JJR_19300618_OGH0002_0030OB00514_3000000_001