Norm
ABGB §143Rechtssatz
Die nach § 143 ABGB subsidiär zur Unterhaltsleistung verpflichtete Person hat auch den zur Ergänzung des Unterhaltes auf das notwendige Ausmaß erforderlichen Betrag zu bezahlen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BedarfslückeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0047885Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020