Norm
AußStrG §72 Abs2Rechtssatz
Hat ein Kläger, der den Klageanspruch auf die Rechtsnachfolge in einem geringfügigen Nachlaß ohne Erbserklärung und Einantwortung stützt, dem Prozeßgerichte die Ermächtigung nach § 72 Abs 2 AußStrG nicht vorgelegt, so hat das Prozeßgericht gem § 6 ZPO vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0007650Dokumentnummer
JJR_19300702_OGH0002_0020OB00652_3000000_001