Norm
EO §9 ERechtssatz
Der Aussteller eines Wechsels, der, ohne regreßpflichtig zu sein, den Indossatar, der den rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrag gegen den Bezogenen erwirkt hat, befriedigt, kann sich die Forderung des Indossatars abtreten lassen und daraufhin gegen den Bezogenen Exekution führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0000366Dokumentnummer
JJR_19300707_OGH0002_0020OB00651_3000000_001