Norm
ABGB §1439Rechtssatz
Die rechtskräftig festgestellten Kosten einer Sicherstellungsexekution sind so lange nicht zur Aufrechnung geeignet, als nicht die gesicherte Forderung rechtskräftig zuerkannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0033903Dokumentnummer
JJR_19300812_OGH0002_0010OB00767_3000000_001