Norm
EO §4Rechtssatz
Nach einer Prozeßüberweisung ist neben dem Exekutionsgerichte für die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Kosten des Zwischenstreites über die Zuständigkeit das ursprünglich angerufene Prozeßgericht zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0000145Dokumentnummer
JJR_19300821_OGH0002_0010OB00778_3000000_001