Norm
EO §199Rechtssatz
Wird die Liegenschaft durch Annahme eines Überbotes verwertet, so sind die dreijährigen Zinsen vom Zeitpunkt der Annahme des Überbotes und nicht von dem bei der Versteigerung erteilten Zuschlages zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0002955Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011