RS OGH 1930/9/2 3Ob713/30, 3Ob255/07g

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Veröffentlicht am 02.09.1930
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Norm

EO §199
EO §216 Abs2 IIIh

Rechtssatz

Wird die Liegenschaft durch Annahme eines Überbotes verwertet, so sind die dreijährigen Zinsen vom Zeitpunkt der Annahme des Überbotes und nicht von dem bei der Versteigerung erteilten Zuschlages zu berechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0002955

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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