Norm
EGZPO ArtXIVRechtssatz
Durch das Stillschweigen auf den in einem Brief enthaltenen Vorschlag, für Streitigkeiten aus einem Geschäfte die Zuständigkeit des Börsenschiedsgerichtes zu vereinbaren, wird diese nicht begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0034871Dokumentnummer
JJR_19300918_OGH0002_0040OB00428_3000000_001