Musiker in Lichtspieltheatern, Konzertlokalen oder sonstigen Vergnügungslokalen oder Gaststätten leisten Dienste höherer Art (§ 1159 ABGB - höherer Dienst - § 1 AngG), es sei denn, daß sich aus der Zeit, dem Orte oder aus anderen Umständen ergibt, daß es bei den Aufführungen, zu denen der Dienstnehmer verpflichtet ist, nicht darauf ankommt, daß die aufzuführenden Tonstücke nach Tonhöhe und Zeitmaß richtig wiedergegeben werden.