Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Wenn sich der Versicherer bei einer Unfallversicherung für den Todesfall in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eines volkstümlichen, nicht fachmännischen Ausdruckes ("Blutvergiftung") bedient, so ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die Kenntnis von einem Unfall, der nicht den Versicherungsfall bildet, ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Versicherungsfalle, wenngleich dieser eine Folge des Unfalles geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0024273Dokumentnummer
JJR_19301014_OGH0002_0010OB00683_3000000_001