RS OGH 1930/10/14 1Ob683/30

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Veröffentlicht am 14.10.1930
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Norm

ABGB §914 IIIi
VersVG §179

Rechtssatz

Wenn sich der Versicherer bei einer Unfallversicherung für den Todesfall in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eines volkstümlichen, nicht fachmännischen Ausdruckes ("Blutvergiftung") bedient, so ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die Kenntnis von einem Unfall, der nicht den Versicherungsfall bildet, ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Versicherungsfalle, wenngleich dieser eine Folge des Unfalles geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 683/30
    Entscheidungstext OGH 14.10.1930 1 Ob 683/30
    Veröff: SZ 12/207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0024273

Dokumentnummer

JJR_19301014_OGH0002_0010OB00683_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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