Auch; Beisatz: Bei Unterlassung der Exekutionsführung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Ablauf der Leistungsfrist. (T3); Veröff: EvBl 1977/231 S 520 = NZ 1979,174
Beisatz: Die Verjährung beginnt mit Ablauf der urteilsmäßigen Leistungsfrist nicht jedenfalls, sondern frühestens. Der Verjährungsbeginn kann nicht schon vor Entstehung des Schadens (= Erlöschen des Primäranspruchs auf Naturalexekution) angenommen werden. Die Verjährung kann bei nachträglicher Unmöglichkeit der Naturalleistung erst dann zu laufen beginnen, wenn diese tatsächlich eingetreten und dem Gläubiger dieser Umstand auch bekannt ist. Solange aber noch eine Chance besteht, dass die ursprünglich geschuldete Individualleistung erbracht wird, ist der Schadenseintritt weder bekannt noch vorhersehbar. (T5); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T6)