RS OGH 1930/10/24 4Ob489/30, 4Ob8/13z, 4Ob124/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1930
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Norm

PatG 1970 §45

Rechtssatz

Auch wegen obligatorischer Ansprüche kann die Eintragung der Streitanmerkung im Patentregister erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 489/30
    Entscheidungstext OGH 24.10.1930 4 Ob 489/30
    Veröff: SZ 12/273
  • 4 Ob 8/13z
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 8/13z
    Auch; Bem: So auch 4 Ob 2083/96. (T1)
    Beisatz: Die Zulässigkeit einer Streitanmerkung hängt daher sowohl nach den Gesetzesmaterialien als auch nach der Rechtsprechung davon ab, dass mit der anzumerkenden Klage ein Anspruch verfolgt wird, der zumindest mittelbar auf eine Änderung des Registerstands zielt. (T2)
    Beisatz: Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit oder auf Aufhebung des Vertrags, der die Grundlage für eine Eintragung im Patentregister bildet, kann hingegen nicht angemerkt werden. (T3)
  • 4 Ob 124/19t
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 124/19t
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dafür ist vorausgesetzt, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche einen Schritt zur allfälligen Verdinglichung des Rechts durch Eintragung des Klägers in das Patentregister bedeutet. (T4); Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines zwischen den Beklagten geschlossenen Vertrages über die Patentrechte. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0071469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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