Norm
AO §18Rechtssatz
Bei Zahlung eines Teiles der Forderung durch den Bürgen nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens kann der Gläubiger dennoch die gesamte Forderung zum Ausgleich anmelden und die Leistung des Bürgen auf den Ausfall verrechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0051556Dokumentnummer
JJR_19301105_OGH0002_0010OB00827_3000000_001