Norm
ZPO §109Rechtssatz
Das Postorgan muß nach § 109 ZPO dem Adressaten nicht die Anzeige von der Hinterlegung machen. Auch wenn das Postporto nicht gezahlt wird, ist das Schriftstück nicht zurückzulassen, sondern zu hinterlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0036637Dokumentnummer
JJR_19301111_OGH0002_0040OB00519_3000000_001