RS OGH 1930/11/13 3Ob959/30, 7Ob143/66, 7Ob2366/96h, 3Ob54/98g, 1Ob208/08g, 2Ob215/10x

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Veröffentlicht am 13.11.1930
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Norm

MG §21 Abs1 A1
ZPO §573

Rechtssatz

Wird der Kündigung erst nach Ablauf des Kündigungstermins mit gerichtlichem Urteil Folge gegeben, so ist das Bestandverhältnis schon als mit dem Ablauf des Kündigungstermins erloschen anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0044908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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