Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde
1.
der S in G, 2. des mj. H in G, 3. des J in G, 4. des R in A,
5.
des M in R, 6. des A in G, 7. des F in A, 8. des K in A und
9.
des P in A, alle vertreten durch Mayrhofer & Rainer, Rechtsanwälte OEG in Wien I, Fleischmarkt 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. April 2001, Zl. 31 3546/51-III/1 U/01-Ga, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: B-GmbH in Arnoldstein, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner, Rechtsanwälte in Linz, Europaplatz 7),
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Sechst- bis Neuntbeschwerdeführer wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt I/2 des angefochtenen Bescheides richtet;
2. zu Recht erkannt:
Spruch
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei brachte im September 1993 und im Juni 1994 beim Landeshauptmann von Kärnten (LH) Anträge auf Erteilung abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligungen gemäß § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), ein und zwar zur Errichtung und zum Betrieb einer Dörschelofenanlage (DOA) bestehend aus zwei Dörschelöfen, einer Wirbelschichtofenanlage (WSO), einer Batterierecyclinganlage samt Fäll- und Lösestation (sog. "Nassmetallurgie"), einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage (C/PA) sowie einer Biodiesel-Anlage.
Mit Bescheid des LH vom 16. Juni 1994 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes mit der Dörschelofenanlage für die Dauer von zwei Jahren sowie zur Durchführung eines Versuchsbetriebes mit der Wirbelschichtofenanlage ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren erteilt.
Mit Bescheid des LH vom 8. September 1995 wurde der mitbeteiligten Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes mit der chemischphysikalischen Behandlungsanlage für die Dauer von zwei Jahren erteilt.
Mit Bescheid des LH vom 27. März 1997 wurde der mitbeteiligten Partei weiters die Bewilligung zur Durchführung eines neuerlichen Versuchsbetriebes mit der Wirbelschichtofenanlage für die Dauer von weiteren zwei Jahren erteilt.
Zuvor hatte die mitbeteiligte Partei an den LH eine mit 15. Jänner 1997 datierte Eingabe gerichtet, die folgenden Inhalt aufweist:
Auf dem Deckblatt findet sich die Aufschrift "Abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung für die vorliegenden Projekte einer thermisch-metallurgischen Gesamtanlage am Standort Arnoldstein" und darunter "Vorlage von Unterlagen im laufenden Ermittlungsverfahren gemäß § 29 AWG".
Im Text der Eingabe heißt es, die mitbeteiligte Partei, durch Namensänderung am 29. Juni 1994 aus der U-GesmbH unter Wahrung der Firmenidentität hervorgegangen, beziehe sich auf ihre Anträge aus dem Jahr 1993 und 1994 betreffend Dörschelöfen, Wirbelschichtofen und Ableitung von Abwässern aus der Abfallbehandlung in den Vorfluter G. Diese Anträge hätten erkennbar auf die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung nach § 29 AWG für das thermisch-metallurgische Gesamtprojekt der damaligen Firma U-GesmbH abgezielt, da die entscheidungszuständige Behörde auf einer Gesamtverhandlung des Projektes bestanden habe. Auf Basis des damaligen Antrages habe die Abfallwirtschaftsbehörde befunden, das Ermittlungsverfahren werde wegen des außergewöhnlichen Umfanges und der besonderen Beschaffenheit der Anlagen voraussichtlich einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Versuchsbetriebes als bestehend angenommen würden. Unter Bezugnahme auf die zu Grunde liegende Antragstellung auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung, auf der die Versuchsbetriebsgenehmigung vom 16. Juni 1994 beruht habe, würden nunmehr die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zusammengefasst vorgetragen und zwar bestehend aus den Teilprojekten Wirbelschichtofenanlage für die Energieversorgung der Gesamtanlage, Dörschelofenanlage für die Raffination metallhaltiger Rückstände, nassmetallurgische Anlage für die Aufbereitung von Filteroxyden der Dörschelofenanlage mit angeschlossener Elektrolyse, Batterie-Recycling-Anlage für das thermisch/mechanische Recycling von Konsumbatterien und quecksilberhaltigen Abfällen für die weiterführende Verarbeitung in der Dörschelofenanlage, Multifunktionsbehandlungsanlage für die chemisch-physikalische Konditionierung von Reststoffen und Kompostieranlage für die Verarbeitung biogener Abfälle. Diese Zwischenergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu den zitierten Anträgen seien in den Versuchsbetriebsverfahren untersucht worden.
In Ergänzung zu den Genehmigungsanträgen aus dem Jahr 1993 und 1994 würden noch zusätzlich folgende Anträge gemäß § 29 AWG auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer nassmetallurgischen Anlage für die Aufbereitung von Filteroxyden der Dörschelofenanlage mit angeschlossener Elektrolyse und eine Batterie-Recyclinganlage für das thermisch-mechanische Recycling von Konsumbatterien und quecksilberhaltigen Abfällen für die weiterführende Verarbeitung in der Dörschelofenanlage gestellt. Das somit über die Genehmigungsanträge aus dem Jahr 1993 und 1994 bei der Behörde vorerfasste Gesamtprojekt werde durch die Ergebnisse des Versuchsbetriebsverfahrens im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Behörde durch eine unwesentliche Detailänderung hinsichtlich der Kompostieranlage für die Verarbeitung biogener Abfälle ergänzt und abgerundet.
Die in der nunmehrigen Vorlage von Ergebnissen des bisherigen Ermittlungsverfahrens enthaltene geringfügige Änderung der Stoffliste berücksichtige die einschlägigen Erfahrungen des Versuchsbetriebes und stelle vor dem Hintergrund der angegebenen Reichweite der Anlagenkapazität eine bloß unwesentliche Anpassung des ursprünglichen Antrages dar. Die übrigen Präzisierungen des ursprünglichen Antrages ergäben sich aus der nunmehrigen Einreichung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens; soweit technologische Veränderungen (Drehrohr, Denoxat) ersichtlich seien, dienten diese dem Zweck der Berücksichtigung der Ergebnisse des Versuchsbetriebes bzw. der abfallwirtschaftsrechtlichen Optimierung.
Dieser Eingabe waren entsprechende Unterlagen angeschlossen.
Mit Eingabe vom 6. Juni 1997 wurden weitere Unterlagen vorgelegt.
In einem Schriftsatz an den LH vom 10. Februar 1998 nahm die mitbeteiligte Partei Bezug auf ihre Eingabe vom 15. Jänner 1997 und erklärte, sie stelle klar, dass ihre Anträge betreffend Dörschelofen, Wirbelschichtofen, Batterierecyclinganlage und CP-Anlage aus den Jahren 1993 und 1994 jeweils in der Fassung vor der Eingabe vom 15. Jänner 1997 nach wie vor vollinhaltlich aufrecht seien. Keinesfalls bedeute die Eingabe vom 15. Jänner 1997 eine Zurückziehung der ursprünglich gestellten Anträge; vielmehr begehre die mitbeteiligte Partei noch immer deren bescheidmäßige Erledigung und Genehmigung. Bei der Eingabe vom 15. Jänner 1997 handle es sich um einen neuen selbstständigen und in rechtlicher Hinsicht von den ursprünglichen Anträgen vollkommen unabhängigen Bewilligungsantrag. Da aber bei der UVP-Behörde Zweifel ausgelöst worden seien, ob für das Gesamtprojekt laut Antrag vom 15. Jänner 1997 in der Fassung der Einreichunterlagen vom 6. Juni 1997 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und daher ein Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei, ziehe die mitbeteiligte Partei hiemit im abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsverfahren ihren Antrag vom 15. Jänner 1997 in der Fassung der Einreichunterlagen vom 6. Juni 1997 zur Gänze zurück. Somit sei klargestellt, dass lediglich die nicht UVP-pflichtigen Anträge betreffend Dörschelofen, Wirbelschichtofen, Batterierecycling-Anlage und CP-Anlage aus den Jahren 1993 und 1994 jeweils in der Fassung vor der Eingabe vom 15. Jänner 1997 offen seien und einer Entscheidung durch die Abfallwirtschaftsbehörde bedürften.
In der Folge wurde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, ein verhandlungsfähiges Gesamtprojekt für ihre Anlagen vorzulegen.
Diese Vorlage erfolgte schließlich am 21. September 1998.
Am 1. Oktober 1998 wurde das Projekt bekannt gemacht; die Beschwerdeführer erhoben Einwendungen.
Es folgte eine Reihe von mündlichen Verhandlungen.
Mit Bescheid des LH vom 4. November 1999 wurde der mitbeteiligten Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer thermisch-metallurgischen Gesamtanlage auf den Grundstücken 1057/21 und 1057/62, GB A, bestehend aus
a)
einer Dörschelofenanlage (2 Dörschelöfen),
b)
einer Wirbelschichtofenanlage,
c)
einer Batterierecyclinganlage samt Fäll- und Lösestation (sog. "Nassmetallurgie") sowie
d) einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage nach Maßgabe der vorgelegten, mit dem Genehmigungsvermerk
versehenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektsunterlagen erteilt (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II sind die der Bewilligung zu Grunde liegenden Projektsunterlagen aufgezählt.
Spruchabschnitt III enthält eine Beschreibung des Vorhabens. Bedingungen und Auflagen finden sich im Spruchabschnitt IV.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, wobei von den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern unter anderem auch geltend gemacht wurde, die Versuchsbetriebsbewilligungen seien rechtswidrig gewesen. Weiters wurde Unzuständigkeit der Erstbehörde mit der Begründung vorgebracht, es hätte ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt werden müssen.
Die belangte Behörde holte zunächst ein Gutachten einer luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen zu der Frage ein, ob es sich in Anbetracht der Antragsergänzungen, insbesondere jener vom 21. September 1998, verfahrenstechnisch um eine Neuanlage handle oder ob von Projektidentität ausgegangen werden könne.
Die Amtssachverständige stellte in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2000 dar, welche Veränderungen es in den Einreichunterlagen seit den Jahren 1993 und 1994 gegeben hatte.
In der Zusammenfassung erklärte die Amtssachverständige, aus fachlicher Sicht sei die Frage, ob von einer Projektidentität ausgegangen werden könne, zu verneinen. Abschließend werde festgehalten, dass durch die Modifizierung des Projektes Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik getroffen und niedrigere Emissionsgrenzwerte für den Wirbelschichtofen und die Dörschelöfen festgelegt worden seien. Da einerseits die Gesamtmenge der Einsatzstoffe und andererseits der maximale Abgasvolumenstrom gemäß den Angaben in den Projektunterlagen sowohl für die Dörschelöfen als auch für den Wirbelschichtofen gleich bleibe, werde durch die Emissionsminderungsmaßnahmen eine Reduktion der emittierten Schadstofffracht erreicht. Auch hinsichtlich der Emissionsmessungen und der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte seien im Bescheid des Jahres 1999 für das Gesamtprojekt im Vergleich zu den Versuchsbetrieben I und II deutlich strengere Bestimmungen vorgeschrieben worden.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei die Genehmigung eines Konzeptes, um einen problemlosen Betrieb des Katalysators sicherzustellen, weitere Verbesserungsmaßnahmen umzusetzen und die dauernde Einhaltung aller Auflagenpunkte des Genehmigungsbescheides sicherzustellen. Die belangte Behörde befragte neuerlich die Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik, ob durch diese Projektsänderung neue Emissionen bzw. Immissionen für die Nachbarn entstünden oder ob die ursprünglich projektierten Emissionen erhöht würden.
In der Zusammenfassung ihrer Stellungnahme führte die Amtssachverständige aus, ein Vergleich der Einreichunterlagen vom September 1998 für das Gesamtprojekt mit den dem Antrag beigelegten Projektunterlagen ergebe, dass die projektierten Verbesserungsmaßnahmen bei der Wirbelschichtofenanlage einerseits die Erfüllung einzelner Auflagenpunkte des erstinstanzlichen Bescheides und andererseits eine Steigerung der Effizienz der Rauchgasreinigungseinrichtungen und damit einer Minderung der Emissionen bewerkstelligen sollten. Zusammenfassend werde festgehalten, dass durch die geplanten Verbesserungsmaßnahmen und durch die unveränderte Kapazität der Wirbelschichtofenanlage weder neue Emissionen und damit auch keine neuen Immissionen für die Nachbarn entstünden, durch die die ursprünglich projektierten Emissionen erhöht würden. Weiters sei zu erwähnen, dass aus den dem Antrag beiliegenden Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik hervorgehe, dass durch die geplanten Verbesserungsmaßnahmen eine Reduktion des Immissionsbeitrages des Wirbelschichtofens um rund ein Drittel erhöht werde.
Weiters holte die belangte Behörde Gutachten ein, die sich mit den von den Beschwerdeführern behaupteten Beeinträchtigungen durch die Anlage der mitbeteiligten Partei beschäftigten. Diese Gutachten kamen zu dem Ergebnis, solche Beeinträchtigungen seien bei Einhaltung bestimmter Auflagen nicht zu erwarten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. April 2001 wies die belangte Behörde unter Spruchabschnitt I/1 die Berufung der H-Ges.m.b.H. und des R als verspätet zurück.
Unter Spruchabschnitt I/2 wurde die Berufung der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer hinsichtlich der Versuchsbetriebsbescheide mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Unter Spruchabschnitt I/3 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres übrigen Berufungsvorbringens abgewiesen.
Im Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides wird der Umfang der Genehmigung neu gefasst.
In der Begründung heißt es nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der eingeholten Gutachten sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen, die mitbeteiligte Partei bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe den verfahrenseinleitenden Antrag am 19. August 1993 in der Fassung vom 23. September 1993, 9. November 1993 und 17. Juni 1994 gestellt, weshalb auf Grund des § 46 Abs. 3 UVP-G dieses Gesetz keine Anwendung habe finden können.
Am 1. Juli 2000 sei das neue UVP-G in Kraft getreten.
Beim gegenständlichen Projekt handle es sich um eine Anlage im Sinne des Anhanges I Z. 9 und 10 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG i. d.F. 97/11. Im gegenständlichen Verfahren sei den unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen dieser Richtlinie insoweit Rechnung getragen worden, als seitens der mitbeteiligten Partei die notwendigen, in Anhang IV der UVP-Richtlinie genannten Angaben gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie vorgelegt, der vom gegenständlichen Projekt betroffenen Öffentlichkeit binnen angemessener Frist sowohl sämtliche Informationen über das Projekt zur Verfügung gestellt als auch die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden und beabsichtigt sei, den Berufungsbescheid gemäß Art. 9 UVP-Richtlinie öffentlich bekannt zu machen. Auf Grund der unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie fänden somit im Sinne des § 46 Abs. 9 UVP-G auch die Bestimmungen des neuen UVP-G im gegenständlichen Verfahren keine Anwendung.
Zur Rechtsansicht einiger Beschwerdeführer, dass die Anträge aus den Jahren 1993 und 1994 durch den Antrag vom Jänner 1997 auf Genehmigung einer Drehrohrofenanlage ersetzt worden seien, weshalb infolge der Zurückziehung dieses Neuantrages die Eingabe vom 21. September 1998 als neuer und somit verfahrenseinleitender Antrag anzusehen sei, sei Folgendes festzuhalten:
In seinem Erkenntnis vom 8. November 1994, 93/04/0079, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Antragsänderung als ein neuer Antrag unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages zu qualifizieren sei und habe dabei auf Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, verwiesen. Mayer habe hiezu in einem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten klargestellt, dass es an der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Stelle vielmehr heiße, dass eine Antragsänderung als neuer Antrag qualifiziert werden könne und dass Zurückziehungen als zulässig anzusehen seien. Das Verwaltungsverfahrensrecht sei von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit geprägt. Der Wille der Partei spiele stets dort eine Rolle, wo das Gesetz dies vorsehe, wie z.B. im antragsbedürftigen Verfahren. Den genannten Prozessgrundsätzen entspreche es, gesetzlich vorgesehene Anträge von Parteien nach dem wahren Parteiwillen auszulegen. Wenn das Prinzip der materiellen Wahrheit ein Prozessgrundsatz des Verwaltungsverfahrens sei, dann müsse es auch bei der Auslegung von Parteianträgen auf das von der Partei Gewollte ankommen. Dass der Gesetzgeber für bestimmte Anträge auch andere Regelungen treffen könne, stehe dem nicht entgegen. Wo aber eine ausdrückliche Regelung fehle, müsse auf die allgemeinen Prozessgrundsätze zurückgegriffen werden. Aus diesem Grund sei die Rechtsansicht, jede wesentliche Antragsänderung bewirke zwingend und unabdingbar, dass der ursprüngliche Antrag als konkludent zurückgezogen gelte, unzutreffend. Ob man von einer Zurückziehung sprechen könne, hänge allein vom Willen des Antragstellers ab. Nach einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes müsse eine Zurückziehung sogar ausdrücklich erfolgen. Jedenfalls sei aber gewiss, dass die Behörde im Zweifelsfalle gehalten sei, von Amts wegen den wahren Willen des Antragstellers zu ermitteln.
Wende man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, dann zeige sich mit einiger Deutlichkeit, dass der Antrag vom 15. Jänner 1997 nicht als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vom September 1993 angesehen werden könne. Aus den Umständen ergebe sich der klare Wille des Antragstellers, den ursprünglichen Antrag jedenfalls aufrecht zu erhalten. Für die Zurückziehung des Antrages vom 15. Jänner 1997 sei festzuhalten, dass dieser Änderungsantrag eine eigene rechtliche Existenz genieße und daher auch alleine zurückgezogen werden könne. Keinesfalls sei es zutreffend, die Zurückziehungserklärung, die ausdrücklich auf den Antrag vom 15. Jänner 1997 beschränkt gewesen sei, auch auf den ursprünglichen Antrag vom September 1993 zu beziehen. Es gäbe eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in der keineswegs die Unzulässigkeit von Antragsänderungen angenommen werde. In Anbetracht der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung sei mit der AVG-Novelle 1998 die Klarstellung in § 13 Abs. 8 AVG erfolgt, dass der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne. In diesem Zusammenhang sei in § 37 AVG festgeschrieben worden, dass nach einer Antragsänderung die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen habe, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig sei.
In Erforschung des wahren Parteiwillens durch Durchsicht des gesamten Schriftverkehrs zwischen der mitbeteiligten Partei und dem LH sei nach Rechtsansicht der belangten Behörde der Antrag vom 19. August 1993 in der Fassung vom 23. September 1993, 9. November 1993 bzw. 17. Juni 1994 durch den ergänzenden Antrag vom 15. Jänner 1997 keinesfalls ersetzt, sondern lediglich abgeändert und schließlich in diesem Ausmaß wieder zurückgezogen worden. Die Eingabe vom 21. September 1998 stelle, wie von der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, lediglich eine Projektmodifikation in der Weise dar, dass Konkretisierungen der einzelnen Projekte vorgenommen, Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik getroffen und niedrigere Emissionsgrenzwerte für den Wirbelschichtofen und die Dörschelöfen festgelegt worden seien.
In den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen sei somit keine Änderung eingetreten; das Begehren decke sich im Wesentlichen mit dem früheren, weshalb von Identität der Sache im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, 96/07/0251, auszugehen sei.
In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass die Sachverständige mit der Wendung "... ist die Frage, ob von einer Projektidentität ausgegangen werden kann, zu verneinen" nicht von Projektidentität im Rechtssinn, die Gegenstand des Beweisthemas gewesen sei, spreche. Projektidentität im juristischen Sinn sei nämlich dann anzunehmen, wenn keine wesentliche Antragsänderung vorliege. Als wesentliche Änderung sei jede Antragsänderung anzusehen, die geeignet erscheine, nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter hervorzurufen. Dies sei bei der Eingabe vom 21. September 1998 jedoch nicht der Fall; die Sachverständige habe damit vielmehr lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass prinzipiell Änderungen des Projektes vorgenommen worden seien. Auch die Projektänderung vom 3. Oktober 2000 stelle nach den Ausführungen der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen keine wesentliche Änderung, sondern lediglich eine Vielzahl von Verbesserungsmaßnahmen bei der Wirbelschichtofenanlage dar, die einerseits der Erfüllung einzelner Auflagenpunkte des erstinstanzlichen Bescheides dienen und andererseits eine Effizienzsteigerung der Rauchgasreinigungseinrichtungen und damit eine Emissionsminderung von ca. einem Drittel nach sich ziehen sollten.
Durch die unveränderte Kapazität entstünden somit weder neue Emissionen für die Nachbarn noch würden die ursprünglich projektierten Emissionen erhöht, weshalb durch die gegenständliche Projektsmodifikation die Sache im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG ihrem Wesen nach nicht verändert worden sei.
Somit sei mangels Anwendbarkeit der UVP-Bestimmungen die Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde gegeben.
Im Folgenden setzte sich die belangte Behörde mit dem sonstigen Berufungsvorbringen auseinander.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des Versuchsbetriebes, Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie in ihrem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt.
Die Beschwerdeführer bringen vor, mit Antrag vom 15. Jänner 1997 (in der Fassung der Einreichunterlagen vom 6. Juni 1997) habe die mitbeteiligte Partei ihren ursprünglichen Antrag in wesentlichen Punkten geändert. Eine wesentliche Projektsänderung während des Verfahrens habe aber zur Folge, dass der Antragsteller einen neuen Antrag unter gleichzeitiger konkludenter Zurückziehung des ursprünglich gestellten Genehmigungsantrages einbringe (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1994, 93/04/0079, vom 8. November 1994, 94/04/0011, vom 1. Juli 1997, 95/04/0129, vom 10. Dezember 1996, 96/04/0140, und vom 26. Mai 1998, 96/04/0148). Auch die baurechtliche sowie die wasser- und abfallrechtliche Rechtsprechung qualifiziere wesentliche Projektsänderungen als Einbringung eines neuen Genehmigungsantrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglich gestellten (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1997, 95/04/0247, vom 23. März 1999, 98/05/0215, vom 29. Oktober 1996, 95/07/0227, und vom 10. Juni 1999, 95/07/0196).
Die Ausführungen von Univ. Prof. DDr. Mayer, auf die die belangte Behörde verweise, stünden im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Selbst wenn man es aber für erforderlich erachtete, im Zusammenhang mit dem Antrag vom 15. Jänner 1997 den wahren Parteiwillen zu erforschen, gelange die belangte Behörde zu einem falschen Ergebnis. Sie führe auch nicht aus, aus welchen Umständen sich der klare Wille der mitbeteiligten Partei ergeben solle, den ursprünglichen Antrag jedenfalls aufrecht zu erhalten. Ein Blick in die Projektunterlagen hätte das Gegenteil ergeben. Die Projektsunterlagen des Antrages 1997 zeigten nämlich, dass ein im Hinblick auf den Antrag 1993 unveränderter, gesonderter oder allenfalls paralleler Weiterbetrieb des Wirbelschichtofens nie geplant gewesen sei, da dieser im Projekt 1997 als Nachbrennkammer eingesetzt werden sollte. Damit aber hätte das Projekt laut Antrag aus dem Jahr 1993 sein Herzstück verloren.
Auch die Projektsänderungen vom 21. September 1998 und vom 3. Oktober 2000 stellten wesentliche Projektsänderungen dar, wie die luftreinhaltetechnische Amtssachverständige ausgeführt habe.
Eine wesensverändernde Projektänderung sowie potenziell in die gewerberechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführer beeinträchtigend eingreifende Projektsänderungen seien aber auch nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässig.
Damit habe die belangte Behörde im Ergebnis über einen bereits konkludent zurückgezogenen Antrag entschieden. Durch den Abspruch über einen bereits zurückgezogenen Genehmigungsantrag habe die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1994, 93/04/0079).
Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch die Auffassung vertreten, die Genehmigung eines Versuchsbetriebes sei nicht bekämpfbar.
Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde resultiere daraus, dass der ursprüngliche Antrag bereits zurückgezogen worden sei, sie aber trotzdem noch über diesen Antrag entschieden habe. Eine weitere Unzuständigkeit ergebe sich auch daraus, dass ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt hätte werden müssen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und teils die Zurückweisung, teils die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wird ohne ausdrückliche Einschränkung auf bestimmte Spruchabschnitte bekämpft. Dass aber Spruchabschnitt I/1, der die Zurückweisung der Berufung einer nicht zu den Beschwerdeführern zählenden Partei betrifft, nicht bekämpft ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerde.
Anderes gilt hingegen für Spruchabschnitt I/2. Mit diesem wurde die Berufung der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Versuchsbetrieb richtet.
In der Beschwerde wird diese Entscheidung bekämpft, ohne dass erkennbar wäre, dass nur die betroffenen Beschwerdeführer diesen Teil der Entscheidung anfechten. Es war daher die Beschwerde der Sechst- bis Neuntbeschwerdeführer, soweit sie sich gegen diesen Entscheidungsteil richtet, zurückzuweisen, da dieser Entscheidungsteil nicht an sie gerichtet ist.
Die mitbeteiligte Partei meint in der Gegenschrift, die Beschwerdeführer hätten im Beschwerdepunkt kein ihnen zustehendes subjektives Recht aufgezeigt. Ein Recht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gebe es nicht, desgleichen nicht ein Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde. Selbst wenn man von einem solchen Recht ausgehe, könne es durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein, weil die belangte Behörde jedenfalls zuständig gewesen sei, über die Berufung gegen den nach dem AWG ergangenen Bescheid des LH zu entscheiden. Die Beschwerdeführer machten bloß die Verletzung von Verfahrensrechten geltend; die Verletzung von Verfahrensrechten für sich allein könne aber ohne Geltendmachung der Verletzung eines materiellen Rechtes nicht zur Aufhebung eines Bescheides führen.
Es trifft zu, dass durch die ausschließliche Behauptung, Verfahrensrechte seien verletzt worden, ohne dass aufgezeigt wird, welchen Einfluss dies auf materielle Rechte haben sollte, keine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden könnte, da die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit reichen wie ihre materiellen Rechte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1996, 93/06/0116 u.a.).
Die Beschwerdeführer machen allerdings nicht die Verletzung bloßer Verfahrensrechte geltend, sondern eine Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften. Dies geltend zu machen steht ihnen als Partei des Verwaltungsverfahrens offen. Die Beschwerde ist daher nicht aus dem Grund zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführer keine Verletzung subjektiver Rechte aufgezeigt haben.
Richtig ist, dass die belangte Behörde unabhängig von der Frage, ob ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren statt des Verfahrens nach dem AWG durchzuführen gewesen wäre und ob die mitbeteiligte Partei ihren ursprünglichen Antrag zurückgezogen hat oder nicht, zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid zuständig war. Der erstinstanzliche Bescheid wurde vom LH auf Grund des § 29 AWG erlassen. Berufungsbehörde ist in diesem Fall nach § 29 Abs. 17 AWG die belangte Behörde. Ihre Zuständigkeit war daher in jedem Fall gegeben.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides könnte sich aber aus zwei Gründen ergeben. Zum einen läge eine solche inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, wenn statt des Verfahrens nach dem AWG ein solches nach dem UVP-G durchzuführen gewesen wäre. Für letzteres ist nämlich die Landesregierung zuständig; der LH hätte dann unzuständigerweise entschieden. Den Bescheid einer unzuständigen Behörde aber hätte die belangte Behörde nicht bestätigen dürfen, sondern sie hätte ihn aufheben müssen.
Gleiches würde gelten, wenn der Antrag, über den der LH entschieden hat, zum Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides gar nicht mehr vorhanden gewesen wäre. In diesem Fall hätte der LH eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1994, 94/04/0011 u.a.).
Im Beschwerdefall hat der LH im Spruch seines Bewilligungsbescheides über die Anträge der mitbeteiligten Partei "vom 19.8.1993, i.d. Fassungen vom 23.9.1993, 9.11.1993 bzw. 17.6.1994" entschieden.
Selbst wenn man die Eingaben der mitbeteiligten Partei vom Jahr 1997 (Schreiben vom 27. Jänner 1997 samt Projektsunterlagen; weitere Unterlagen vom Juni 1997) als wesentliche Projektsänderung und als konkludente Zurückziehung der Anträge aus den Jahren 1993 und 1994 ansähe, wäre für die Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen.
Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 10. Februar 1998 ihren Antrag vom 15. Jänner 1997 zurückgezogen und gleichzeitig ausdrücklich erklärt, dass ihre Anträge aus den Jahren 1993 und 1994 jeweils in der Fassung vor der Eingabe vom 15. Jänner 1997 vollinhaltlich aufrecht seien. Damit lagen aber dem LH zum Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides die Anträge aus den Jahren 1993 und 1994 inhaltlich aufrecht vor. Ob sie formell noch als Anträge aus dem Jahr 1993 und 1994 oder als neu eingebrachte Anträge zu beurteilen sind, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Anträge, über die der LH entschied, inhaltlich aufrecht waren. Dadurch unterscheidet sich der Beschwerdefall wesentlich von jenen Fällen, die den von den Beschwerdeführern zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen zu Grunde lagen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellen auch die Projektsänderungen vom 21. September 1998 und vom 3. Oktober 2000 keine wesentlichen Projektsänderungen dar, die dazu geführt hätten, dass dem Landeshauptmann bzw. der belangten Behörde jene Anträge, über die diese entschieden, nicht mehr vorgelegen wären.
Der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Amtssachverständigengutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik geht in beiden Fällen fehl.
Im Zusammenhang mit den Projektsergänzungen vom 3. Oktober 2000 ist die Berufung der Beschwerdeführer auf die Amtssachverständige überhaupt völlig unverständlich, findet sich doch darin nicht der geringste Anhaltspunkt für eine wesentliche Projektsänderung.
Hinsichtlich der Projektsergänzungen vom 21. September 1998 ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass die Amtssachverständige davon spricht, das Projekt sei nicht mehr ident mit dem ursprünglichen. Wie die belangte Behörde aber zutreffend ausgeführt hat, ist damit eine Projektsänderung in technischer, nicht in rechtlicher Hinsicht gemeint. Entscheidend ist nicht die Wortwahl der Amtssachverständigen, sondern der Inhalt ihres Gutachtens. Aus den Gutachtensausführungen ergibt sich aber, dass es sich bei den Projektsergänzungen (lediglich) um solche Änderungen handelt, die zu einer Verbesserung des Standes der Technik und zu einer Minderung von Emissionen führen. Von diesen Projektsergänzungen können keine nachteiligen Einwirkungen auf die Schutzgüter des AWG ausgehen und sie können sich auch nicht nachteilig für die Verfahrensparteien auswirken. Damit aber liegt keine wesentliche Projektsmodifikation vor, die das Projekt als nicht mehr mit dem ursprünglichen übereinstimmend erscheinen ließe (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1994, 94/04/0011 und vom 10. Juni 1999, 95/07/0196).
Es zeigt sich also, dass der LH nicht über ein nicht mehr vorhandenes Projekt entschieden hat. Unzuständigkeit des LH aus diesem Grund lag daher nicht vor.
Das Verfahren wurde im Jahr 1993 anhängig gemacht und dauerte bis zum Jahr 2001. Während dieser Zeit galten unterschiedliche Fassungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes.
Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993 (UVP-G), trat in seiner Stammfassung mit 1. Juli 1994 in Kraft.
Nach § 46 Abs. 3 UVP-G ist der zweite Abschnitt auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt.
Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei brachte ihre Anträge in den Jahren 1993 und 1994 ein, also noch vor dem 31. Dezember 1994. Ob nach dem UVP-G ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für das Projekt der mitbeteiligten Partei durchzuführen war, hängt davon ab, ob das Projekt gegenüber dem ursprünglichen Antrag so entscheidend verändert wurde, dass nicht mehr das selbe Projekt vorliegt, wie es den Anträgen zu Grunde lag.
Dass die Projektsergänzungen vom 21. September 1998 und vom 3. Oktober 2000 keine solche wesentliche Projektsänderung waren, wurde bereits dargetan.
Die mit Schriftsatz vom 27. Jänner 1997 und im Juni 1997 der Behörde vorgelegte Projektsunterlagen wurden wieder zurückgezogen. Sie waren also nicht Gegenstand der Bewilligung.
Es stellt sich allerdings die Frage, welche Konsequenz die Vorlage der erwähnten Unterlagen 1997 und deren Zurückziehung auf den ursprünglichen Antrag aus den Jahren 1993 und 1994 hatte.
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, durch die neuen Unterlagen sei das ursprüngliche Projekt untergegangen und durch ein neues ersetzt worden. Die Zurückziehung dieses Projektes könne das alte Projekt nicht wieder zum Aufleben bringen.
Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde vertreten hingegen die Auffassung, die Einbringung der Unterlagen 1997 stelle keine konkludente Zurückziehung der ursprünglichen Anträge dar; diese seien weiterhin aufrecht gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen, dass eine Antragsänderung als ein neuer Antrag (unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages) zu qualifizieren ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1994, 93/04/0079 u.a.).
Daran kann in jenen Fällen, auf die sich diese Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse beziehen, auch kein Zweifel bestehen; in diesen Fällen hat nämlich das Verhalten der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass nur mehr der neue Antrag und nicht der alte gelten soll.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon wesentlich.
Das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 15. Jänner 1997 ist zwar teilweise unklar und unverständlich; unmissverständlich ergibt sich aber aus diesem Schreiben, dass die darin gestellten Anträge und die Vorlage neuer Unterlagen nach dem Willen der mitbeteiligten Partei lediglich eine Ergänzung ihres alten Antrages im Sinne einer Präzisierung, nicht aber eine wesentliche Projektsänderung sein sollten und dass der Antrag aus den Jahren 1993 und 1994 dadurch nicht beseitigt werden sollte. War aber der Wille der mitbeteiligten Partei eindeutig darauf gerichtet, den Antrag aus den Jahren 1993 und 1994 nicht zurückzuziehen, sondern nur durch als unwesentlich erachtete Ergänzungen zu präzisieren, dann könnte die Einbringung der neuen Unterlagen selbst dann nicht als (konkludente) Zurückziehung des alten Antrages gedeutet werden, wenn entgegen der Meinung der mitbeteiligten Partei die neuen Unterlagen tatsächlich eine wesentliche Projektsänderung beinhaltet hätten.
Die unklare Verfahrenssituation, die für den LH dadurch entstand, dass ihm nach Meinung der mitbeteiligten Partei nur ein Antrag, nämlich der aus den Jahren 1993 und 1994, ergänzt durch jenen aus dem Jahr 1997, vorlag, während in Wirklichkeit möglicherweise zwei unterschiedliche Anträge vorhanden waren, nämlich jener aus den Jahren 1993/1994 und - bei Einstufung als wesentliche Projektsänderung - jener aus dem Jahr 1997, wurde von der mitbeteiligten Partei dadurch bereinigt, dass sie den Antrag aus dem Jahr 1997 zurückzog, wobei sie gleichzeitig klar stellte, dass sich diese Zurückziehung nicht auch auf den alten Antrag 1993/1994 bezog, sondern dass dieser nach wie vor aufrecht sei. Der LH hatte daher zum Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides nur mehr über den Antrag aus den Jahren 1993/1994 zu entscheiden, der, da er nie zurückgezogen worden war, seit seiner ursprünglichen Einbringung aufrecht war.
Damit aber bedurfte das Projekt der mitbeteiligten Partei keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G.
Für dieses Ergebnis spricht auch folgende weitere Überlegung:
Der Gesetzgeber hat durch § 46 Abs. 3 UVP-G Vorhaben, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wurde, vom Anwendungsbereich des zweiten Abschnittes des UVP-G ausgenommen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung für den Entfall der UVP-Pflicht waren bei dem dem Antrag der mitbeteiligten Partei 1993/1994 zu Grunde liegenden Projekt unbestritten gegeben. Dieses Projekt wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid des LH bewilligt. Wären das Schreiben der mitbeteiligten Partei und die Vorlage von Projektsunterlagen im Jahr 1997, die später wieder zurückgezogen wurden, unterblieben, bestünde kein Zweifel daran, dass das im Wesentlichen mit dem 1993/1994 eingereichten Projekt idente bewilligte Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen wäre. Die Annahme, der formelle Vorgang der Einbringung von nicht auf eine Projektsänderung gerichteten, wenn auch möglicherweise eine solche darstellenden Unterlagen, die dann ohnehin wieder zurückgezogen wurden, allein müsse die UVP-Pflicht auslösen, unterstellte dem Gesetzgeber, verwaltungsökonomisch völlig unsinnige Ergebnisse erzielen zu wollen.
Die Annahme einer durch den beschriebenen formellen Vorgang allein ausgelösten UVP-Pflicht hätte zur Folge, dass das schon seit 1993 laufende Verfahren über das Projekt der mitbeteiligten Partei, in welchem bereits Ermittlungsschritte durchgeführt und Versuchsbetriebsbewilligungen erteilt worden waren, vor einer anderen Behörde wieder neu hätte begonnen werden müssen, ohne dass sich am zu bewilligenden Projekt etwas geändert hat. Dies gewollt zu haben, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Mit 11. August 2000 ist das (neue) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 (UVP-G 2000) in Kraft getreten.
Nach § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 ist auf Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren vor dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 eingeleitet wurde, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in dem Genehmigungsverfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand.
Das UVP-G 2000 hat die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G, welche Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31. Dezember 1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des 2. Abschnittes ausnimmt, unverändert in Geltung gelassen. Diese Bestimmung nimmt daher auch weiterhin Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31. Dezember 1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des 2. Abschnittes des UVP-G 2000 aus. § 46 Abs. 9 UVP-G 2000, der bisher nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasste Vorhaben bei Nichtvorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen einer UVP-Pflicht unterwirft, kommt gegenüber der lex specialis des § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 nicht zum Tragen.
Die Auffassung der Beschwerdeführer, dass ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren hätte durchführt werden müssen und der LH daher zur Entscheidung unzuständig gewesen sei, erweist sich als unzutreffend.
Was den Versuchsbetrieb anlangt, so genügt es auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hinzuweisen, wonach im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes außer dem Antragsteller niemandem Parteistellung zukommt, sodass die diesbezüglichen Berufungen der Beschwerdeführer zu Recht zurückgewiesen wurden (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1996, VfSlg. 14425, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. November 2001
Schlagworte
Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beweismittel Sachverständigenbeweis Gewerberecht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070084.X00Im RIS seit
11.03.2002