Norm
ZPO §84 IVRechtssatz
Auf einen Schriftsatz des Beklagten ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes lediglich des Inhaltes, daß "Widerspruch" oder "Einwendungen" gegen den Wechselzahlungsauftrag erhoben werde, ist das Verbesserungsverfahren des § 84 ZPO nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0036228Dokumentnummer
JJR_19301204_OGH0002_0040OB00566_3000000_001