Norm
JN §43 Abs1Rechtssatz
Stützt der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst infolge Einrede der Unzuständigkeit mangels der Voraussetzungen des Gerichtsstandes des Wohnsitzes auf den vertragsmäßigen Gerichtsstand des § 104 JN, so kann er noch in diesem Zeitpunkte die Vereinbarung des Gerichtsstandes urkundlich dartun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0046277Dokumentnummer
JJR_19301209_OGH0002_0010OB01099_3000000_001