TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/20 2001/09/0046

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;

Norm

DO Wr 1994 §100 Abs3;
DO Wr 1994 §18 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des HH in Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 9. Jänner 2001, Zl. MA 2/256/98, betreffend Verhandlungsbeschluss im Disziplinarverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 3. August 1998 erstattete der Magistrat der Stadt Wien, MA 2, gegen den Beschwerdeführer, welcher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stand, Disziplinaranzeige mit folgendem hier wesentlichen Inhalt:

"Er hat es als für die Baustelle in Wien, V-Gasse 4, hinsichtlich Lieferung und Montage eines 'integrierten Netzes' im Rechenzentrum des KAV-ADV zuständiger Inspektionswerkmeister unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, indem er entgegen Punkt I. Z 7 in Verbindung mit Punkt II. Z 1 lit. j) der Dienstanweisung für die mit der Beaufsichtigung von Baumaßnahmen beauftragten Organe technischer Dienststellen (Dienstanweisung für die Bauaufsicht 1978 - DAB 1978), vom 28. Dezember 1978, MD 661-3/678),

...

2) im März 1996 den Austausch beanstandeter Lichtwellenleiterkabel nicht überprüft oder trotz Überprüfung nicht festgestellt hat, dass die Firma T entgegen der Ausschreibung Lichtwellenleiterkabel ohne Längswasserschutz verlegt hatte."

Nach Durchführung ergänzender Erhebungen erging der nunmehr angefochtene Verhandlungsbeschluss vom 9. Jänner 2001. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, folgende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben:

"Er habe es als für die Baustelle in Wien, V-Gasse 4, hinsichtlich Lieferung und Montage eines 'integrierten Netzes' im Rechenzentrum des KAV-ADV zuständiger Inspektionswerkmeister unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, indem er entgegen Punkt I. Z 7 in Verbindung mit Punkt II. Z 1 lit. j) der Dienstanweisung für die mit der Beaufsichtigung von Baumaßnahmen beauftragten Organe technischer Dienststellen (Dienstanweisung für die Bauaufsicht 1978 - DAB 1978), vom 28. Dezember 1978, MD 661-3/678),

.) im März 1996 trotz Überprüfung nicht festgestellt hat, dass die Firma T entgegen der Ausschreibung Lichtwellenleiterkabel ohne Längswasserschutz verlegt hatte.

Hierdurch habe der Beschuldigte die in der nachfolgend zitierten Rechtsvorschrift normierte Dienstpflichten verletzt:

§ 18 Abs. 1 erster Satz DO 1994 in Verbindung mit Punkt I. Z 7 in Verbindung mit Punkt II. Z 1 lit. j) der Dienstanweisung für die mit der Beaufsichtigung von Baumaßnahmen beauftragten Organe technischer Dienststellen (Dienstanweisung für die Bauaufsicht 1978 - DAG 1978), vom 28. Dezember 1978, MD 661-3/678."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Verhandlungsbeschluss in Ansehung der angelasteten Tathandlung von der gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeige abweiche. In der Disziplinaranzeige sei ihm lediglich angelastet und sohin als Tatbestand der Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt worden, er hätte im März 1996 "trotz Überprüfung" nicht festgestellt, dass die Firma T entgegen der Ausschreibung Lichtwellenleiterkabel ohne Längswasserschutz verlegt hatte. Im nunmehr angefochtenen Verhandlungsbeschluss habe hingegen die belangte Behörde die Tathandlung dahingehend angelastet, dass er "im März 1996 trotz Überprüfung nicht festgestellt" habe, dass die Firma T entgegen der Ausschreibung Lichtwellenleiterkabel ohne Längswasserschutz verlegt hatte. Der angefochtene Verhandlungsbeschluss gehe sohin in der Darstellung der Tathandlung über die zuvor gegen ihn seitens des Magistrates erstattete Disziplinaranzeige hinaus, da die belangte Behörde anlässlich der Fassung des nunmehr angefochtenen Verhandlungsbeschlusses die Wortfolge "den Austausch" und sohin eine Einschränkung der ihm angelasteten Tathandlung eben auf den im März 1996 stattgefundenen Austausch schon beanstandeten Lichtwellenleiterkabeln entfernt und sohin den Verhandlungsbeschluss in Ansehung der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung der Disziplinaranzeige gegenüber erweitert habe. Die erfolgte Erweiterung der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung, sohin die erfolgte Erweiterung der Tatanlastung im angefochtenen Verhandlungsbeschluss gegenüber der gegen ihn ergangenen Disziplinaranzeige, stelle eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes dar.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, dass dem Verhandlungsbeschluss nicht unzweifelhaft entnommen werden könne, wann die Firma T die Lichtwellenleiterkabel ohne Längswasserschutz verlegt haben soll; ohne die zeitliche Determinierung dieser Verlegungsarbeiten könne ihm aber auch nicht schlüssig zur Last gelegt werden, er hätte nicht festgestellt, die Firma T hätte derartige Kabel ohne Längswasserschutz verlegt, zumal ohne die entsprechende Darstellung von konkreten Tatzeiträumen auch die Anwendbarkeit der einschlägigen (vor allem absoluten) Verjährungsbestimmungen verteilt würde. Die Tatanlastung in der Fassung des Verhandlungsbeschlusses sei sohin undeutlich und darüber hinaus unvollständig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der erste Einwand des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Im oben wörtlich wiedergegebenen Punkt 2 der Disziplinaranzeige vom 3. August 1998 sind zwei voneinander getrennte Vorwürfe enthalten, wie das Wort "oder" zeigt. Selbst der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde den zweiten Vorwurf wortident mit der Anlastung im angefochtenen Verhandlungsbeschluss wieder, wobei er lediglich in den Originalen nicht enthaltene Hervorhebungen und Anführungszeichen an jeweils unterschiedlicher Stelle setzt. Schon daraus ist zu erkennen, dass der Tatvorwurf im Verhandlungsbeschluss nicht eine Erweiterung, sondern eine Einschränkung der Disziplinaranzeige darstellt. Sämtlichen auf der Behauptung einer Erweiterung beruhenden Verfahrensrügen ist demnach der Boden entzogen. Der zweiten Rüge des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, dass ihm mangelhafte Überprüfungstätigkeit im März 1996 vorgeworfen wird. Wann die Baumaßnahmen tatsächlich erfolgten, deren Überprüfung mangelhaft erfolgt sein soll, ist angesichts des Punktes I. Z. 7 der Dienstanweisung für die mit der Beaufsichtigung von Baumaßnahmen beauftragten Organe technischer Dienststellen (Dienstanweisung für die Bauaufsicht 1978 - DAB 1978) auch nicht wesentlich. Denn danach beginnt die Tätigkeit der Bauaufsichtsorgane mit der Bauvorbereitung und erstreckt sich "über die gesamte Baudurchführung bis zum Ende der Gewährleistungszeit (unter Umständen darüber hinausgehend)". Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelhaften Überprüfung ist die Tatzeit "im März 1996" (nicht zuletzt auf Grund des im Akt enthaltenen, vom Beschwerdeführer selbst geführten "Überstunden- /Außendienst-/Kilometerbogens", in dem als Dienstort des Beschwerdeführers an wiederholten Tagen die gegenständliche Baustelle aufscheint) jedenfalls für den im Verdachtsbereich liegenden Verhandlungsbeschluss ausreichend. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die "Anwendbarkeit der einschlägigen (vor allem absoluten) Verjährungsbestimmungen" hinweist, so übersieht er, dass die Verjährung eines Disziplinarvorwurfes sich ab dem vorgeworfenen disziplinären Fehlverhalten richtet. Dass die gegenständlich vorgeworfene mangelhafte Überprüfungstätigkeit als Disziplinarverfehlung verjährt sei, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Sollte er die zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Gewährleistungsfristen meinen (selbst diese rechnen sich gewöhnlich nicht nach dem Zeitpunkt der Durchführung von Baumaßnahmen, sondern ab deren Übernahme durch den Auftraggeber), so übersieht er, dass es Sache des Disziplinarverfahrens ist, zu klären, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer noch zu Überprüfungen im Sinne der zitierten Dienstanweisung verpflichtet war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090046.X00

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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