Norm
ZPO §272 ARechtssatz
Das vom Prozeßrichter mit einem Zeugen über dessen Aussage aufgenommene Protokoll kann in derselben Streitsache von einem späteren Richter, wenn der Zeuge inzwischen verstorben ist, als Urkunde behandelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0040251Dokumentnummer
JJR_19301229_OGH0002_0020OB01255_3000000_001