Norm
ZPO §130Rechtssatz
Wenn die Anordnung einer Tagsatzung die notwendige Folge eines weitergehenden Beschlußinhaltes ist (zB Verwerfung der Einrede der Unzuständigkeit, der Streitanhängigkeit oder der entschiedenen Streitsache), unterliegt ein solcher Beschluß der Anfechtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0036633Dokumentnummer
JJR_19310107_OGH0002_0030OB01103_3000000_001