RS OGH 1931/1/13 2Ob1186/30

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1931
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Norm

JN §1
VerG §10
ZPO §599

Rechtssatz

Für die von Mitgliedern eines Vereines gegen den Verein erhobene Klage, einen von der Generalversammlung gefaßten Mehrheitsbeschluß auf Änderung der Satzungen für nichtig zu erklären, ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. Zur Beschlußfassung der Generalversammlung über eine Satzungsänderung ist, wenn die Satzungen hierüber nichts enthalten, Stimmenmehrheit genügend; jedoch ist, wenn eine andere Art der Beschlußfassung bezüglich eines bestimmten Gegenstandes in den Satzungen vorgeschrieben ist, dieser Vorgang auch bei Beschlußfassung über eine Änderung dieser Vorschrift einzuhalten. Der Zweck des Vereins ist mangels besonderer Bestimmung nur mit allen Stimmen sämtlicher Mitglieder abänderbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1186/30
    Entscheidungstext OGH 13.01.1931 2 Ob 1186/30
    Veröff: SZ 13/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0045150

Dokumentnummer

JJR_19310113_OGH0002_0020OB01186_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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