Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Der Mangel der Prozeßfähigkeit eines Nebenintervenienten führt nur zur Zurückweisung der Nebenintervention und nicht zur Vernichtung des Verfahrens zwischen den beiden Parteien, wenn nicht der Nebenintervenient fehlende Prozeßhandlungen einer Partei ersetzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0035690Dokumentnummer
JJR_19310120_OGH0002_0030OB00823_3000000_002