Norm
StPO §359 Abs3Rechtssatz
Die im § 359 Abs 3 StPO angeordnete Rücksichtnahme auf die bereits erlittene Strafe hat nicht in der Weise zu geschehen, daß auf die neue Strafe die bereits erlittene Strafe angerechnet wird, wie dies die §§ 55 a und 266 a StG vorsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0101076Dokumentnummer
JJR_19310121_OGH0002_0040OS00011_3100000_001