Norm
EO §350Rechtssatz
Zur Durchsetzung des Anspruches der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einem Drittel seiner Liegenschaft und an einem Viertel des zu dieser Liegenschaft gehörigen Hauses, das zu diesem Zwecke erst von der Grundbuchseinlage abgetrennt werden muß, zu bewilligen, ist Exekution nach § 353 EO zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0004580Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012