Norm
ZPO §582Rechtssatz
Können sich zwei Schiedsrichter über die Person des dritten von ihnen zu bestellenden Schiedsrichters (Obmannes) nicht einigen, so ist das Gericht bei Ernennung dieses Schiedsrichters gemäß § 582 ZPO an die Vorschriften des Schiedsvertrages über die Auswahl dieses Schiedsrichters nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0045050Dokumentnummer
JJR_19310128_OGH0002_0020OB00078_3100000_001