RS OGH 1931/1/28 2Ob78/31

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Veröffentlicht am 28.01.1931
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Norm

ZPO §582

Rechtssatz

Können sich zwei Schiedsrichter über die Person des dritten von ihnen zu bestellenden Schiedsrichters (Obmannes) nicht einigen, so ist das Gericht bei Ernennung dieses Schiedsrichters gemäß § 582 ZPO an die Vorschriften des Schiedsvertrages über die Auswahl dieses Schiedsrichters nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 78/31
    Entscheidungstext OGH 28.01.1931 2 Ob 78/31
    Veröff: SZ 13/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0045050

Dokumentnummer

JJR_19310128_OGH0002_0020OB00078_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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