Norm
StPO §459Rechtssatz
Von einer gehörigen Vorladung des Angeklagten kann dann nicht gesprochen werden, wenn er unter der Anschrift einer Wohnung, von der er bereits ausgezogen und abgemeldet war, geladen und sohin eine Ersatzzustellung vorgenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0101825Dokumentnummer
JJR_19310203_OGH0002_0040OS00561_3000000_001