RS OGH 1931/2/13 4Ob598/30

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Veröffentlicht am 13.02.1931
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Norm

UWG §2 C2a

Rechtssatz

Für die Frage des Eindruckes einer Reklamebehauptung auf das Publikum kommt auch schon ein nicht unerheblicher Teil des Interessentenkreises in Betracht. Trügerische Reklamebehauptung kann auch ein nur mehrdeutiger Ausdruck sein. Maßgebend ist der Gesamteindruck einer Reklame, auch räumlich getrennte Teile derselben können herangezogen werden. Für die Unterlassungsklage des § 2 UWG genügt objektive Unwahrheit, Verschulden ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 598/30
    Entscheidungstext OGH 13.02.1931 4 Ob 598/30
    Veröff: SZ 13/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0078662

Dokumentnummer

JJR_19310213_OGH0002_0040OB00598_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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