Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Für die Frage des Eindruckes einer Reklamebehauptung auf das Publikum kommt auch schon ein nicht unerheblicher Teil des Interessentenkreises in Betracht. Trügerische Reklamebehauptung kann auch ein nur mehrdeutiger Ausdruck sein. Maßgebend ist der Gesamteindruck einer Reklame, auch räumlich getrennte Teile derselben können herangezogen werden. Für die Unterlassungsklage des § 2 UWG genügt objektive Unwahrheit, Verschulden ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0078662Dokumentnummer
JJR_19310213_OGH0002_0040OB00598_3000000_001