- 4 Ob 609/30
Entscheidungstext OGH 10.03.1931 4 Ob 609/30
Veröff: SZ 13/81
- 5 Ob 260/62
Entscheidungstext OGH 25.10.1962 5 Ob 260/62
- 8 Ob 78/63
Entscheidungstext OGH 19.03.1963 8 Ob 78/63
Beisatz: Wohnungsanforderung (T1)
Veröff: MietSlg 15054
- 3 Ob 15/66
Entscheidungstext OGH 09.02.1966 3 Ob 15/66
Beisatz: Nur hinsichtlich rechtskräftiger Bescheide. (T2)
- 1 Ob 37/68
Entscheidungstext OGH 22.02.1968 1 Ob 37/68
- 6 Ob 98/68
Entscheidungstext OGH 15.05.1968 6 Ob 98/68
Beisatz: Hier: Bescheid nach §§ 6, 14 lit c und d NeuVG. (T3)
- 5 Ob 230/68
Entscheidungstext OGH 25.09.1968 5 Ob 230/68
Beis wie T1
- 7 Ob 73/69
Entscheidungstext OGH 07.05.1969 7 Ob 73/69
Beisatz: Strafverfügung (T4)
Veröff: ZVR 1960/281 S 261
GlRS VwGH vom 29.04.1969, Z 1838/68
Beisatz: Antrag gemäß § 8 InvEG 1953. (T5)
Veröff: Arb 8614
- 6 Ob 116/74
Entscheidungstext OGH 28.08.1974 6 Ob 116/74
- 5 Ob 48/75
Auch; Beisatz: Hier: Durch Bescheid der Landesregierung genehmigter Flächenwidmungsplan einer Gemeinde, der generellen, auf der Stufe einer Verordnung stehenden Inhalt hat. (T6)
Veröff: SZ 48/41
- 7 Ob 575/76
Entscheidungstext OGH 24.06.1976 7 Ob 575/76
Beisatz: Dem außerordentlichen Rechtsmittel der VwGH - Beschwerde kommt auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine die Bindungverhindernde Wirkung zu. (T7)
- 5 Ob 517/79
Entscheidungstext OGH 22.05.1979 5 Ob 517/79
Veröff: JBl 1980,320
- 4 Ob 335/85
Beisatz: Untersagtes Gewerbe. (T8)
Veröff: RZ 1986/1 S 7
- 9 ObA 117/91
Veröff: SZ 64/98 = JBl 1992,664 = ecolex 1991,799
- 4 Ob 48/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 48/94
- 4 Ob 45/95
Auch; Beisatz: Jedenfalls an rechtsgestaltende Bescheide, also an solche, die selbst eine neue Rechtslage schaffen, unter der Voraussetzung, dass sie nicht absolut nichtig sind. (T9)
- 4 Ob 504/96
Beisatz: Bindung des Gerichtes an einen Bescheid, mit dem eine für den Zivilstreit maßgebliche Vorfrage von der dafür zuständigen Behörde rechtskräftig entschieden wurde. (T10); Beisatz: Hier: Bescheid über die Anschlusspflicht gemäß § 36 Abs 1 oö BauO. (T11)
- 8 ObA 252/97k
Vgl auch; Beisatz: Die Bindung der Gerichte an rechtsgestaltende Bescheide der Verwaltungsbehörde bezieht sich nur auf den Spruch über den Bescheidgegenstand. (T12)
- 10 ObS 25/01a
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bescheid gemäß
§ 27a Abs 2 BAG. (T13)
Veröff: SZ 74/48
- 4 Ob 209/03v
Beis wie T9; Beisatz: Derartige Bescheide binden den Zivilrichter infolge der gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage. Das entspricht der "Tatbestandswirkung" des Urteils. (T14)
Beisatz: An die in einem Bescheid deklarativ zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung einer Verwaltungsbehörde ist das Gericht nicht gebunden. (T15)
- 10 ObS 172/04y
Beisatz: Die Klägerin kann im vorliegenden Fall die rechtskräftigen Entscheidungen des AMS über den fehlenden Anspruch auf Notstandshilfe nicht vor dem Sozialgericht überprüfen lassen. (T16)
Beisatz: Die Rechtswirkungen individueller Vollzugsakte einschließlich ihrer Anfechtbarkeit und Bestandskraft sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nach dem nationalen Recht zu beurteilen. (T17)
Veröff: SZ 2005/29
- 6 Ob 84/05d
Beisatz: Der Zivilrichter hat den Bescheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und die Änderung der Rechtslage wie beispielsweise eine „Tatbestandswirkung" eines Gerichtsurteils zu berücksichtigen. Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und die Begründung. Hier: Nur die Rechtskraft der Baubewilligung steht verbindlich fest, nicht aber die für den Rechtsstreit über die Wegeservitut maßgebliche Frage, ob das Bauwerk der vertraglich festgelegten Bauweise „E+1" entspricht. (T18)
- 2 Ob 282/05t
Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Dem Umstand, dass der Antragsgegner die Aufhebung des Enteignungsbescheides beantragt und gegen die ablehnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben hat, kommt keine die Bindung verhindernde Wirkung zu. (T19)
- 4 Ob 192/06y
Vgl aber; Beisatz: Dritte, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, können (abgesehen von einer Rechtskrafterstreckung, etwa bei Rechtsnachfolge) nur durch die Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung eines Bescheids gebunden sein. (T20)
Veröff: SZ 2006/172
- 5 Ob 187/07x
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 187/07x
Beisatz: Dass noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zweiter Instanz behängt und diese die amtswegige Exekution ihres Bescheids aufgeschoben hat, ändert an der Bindung des Gerichts an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörde nichts. (T21)
- 6 Ob 27/10d
Auch; Beisatz: Bindungsfragen können nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung auftreten. Im Zivilverfahren besteht keine Pflicht zur Unterbrechung des Verfahrens bis zum Ausgang eines präjudiziellen Verwaltungsverfahrens;
§ 19 FBG sieht vielmehr lediglich eine fakultative Unterbrechung vor. (T22)
Beisatz: Hier: Grundverkehrsrechtlicher Genehmigungsbescheid im Firmenbuchverfahren. (T23)
- 5 Ob 226/10m
Auch; Beisatz: Hier: Bescheid der Agrarbehörde nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FLG. (T24)
- 5 Ob 228/10f
Auch; Beis wie T24
- 5 Ob 229/10b
Auch; Beis wie T24
- 5 Ob 60/11a
Auch; Beis wie T24
- 5 Ob 32/12k
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 32/12k
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Jede Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde setzt nämlich deren Rechtskraft voraus. (T25)
Beisatz: Hier: Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG. (T26)
- 9 Ob 3/14b
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 Ob 3/14b
- 2 Ob 79/13a
Entscheidungstext OGH 17.03.2014 2 Ob 79/13a
Auch; Beis wie T12
- 5 Ob 13/15w
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 13/15w
- 1 Ob 127/15f
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 127/15f
Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T21; Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung zur Frage, wann eine verwaltungsbehördliche Entscheidung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 rechtskräftig wird. (T28)
Veröff: SZ 2015/127
- 10 ObS 21/17m
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 21/17m
Vgl auch
- 10 ObS 5/19m
Vgl
- 6 Ob 129/21w
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T20; Beisatz: Keine Bindung des Gerichts an Entscheidungen der Datenschutzbehörde im konkreten Fall. (T29)