Norm
ABGB §1323Rechtssatz
Eine Klage auf Ausspruch, daß eine Exekution unzulässig ist, weil vom Exekutionstitel im Widerspruche mit einer gegebenen Zusage Gebrauch gemacht wurde, ist keine Klage nach § 35 EO, sondern eine Schadenersatzklage nach § 1323 ABGB, deren Erfolg ein Ausspruch im Sinne des § 39 Z 1 EO ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0001222Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012