Norm
ABGB §833 B2Rechtssatz
Der Eigentümer der Hälfte einer vermieteten Liegenschaft kann ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers den Mietvertrag nicht kündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0013438Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009