Beisatz: Die zur Zulässigkeit der Revision gegen bestätigende Urteile im Sinne des § 502 Abs 5 ZPO idF vor der Nov 1983 vertretenen grundsätzlichen Erwägungen haben nach der Einführung der Zulässigkeitserweiterung in das Rekursverfahren auch hier zu gelten. (T1)