TE Vfgh Erkenntnis 1998/12/16 G137/98, G138/98, G139/98, G140/98, G141/98, G142/98, G143/98, G144/98

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z4, Z5
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z7

Leitsatz

Gleichheitsverletzung der Beschränkung der Grunderwerbsteuerbefreiungfür bestimmte Gebäude wie zB öffentliche Kindergärten, Schulen, Heil-und Pflegeanstalten und Altersheime auf deren Errichtung durchGebietskörperschaften; Präjudizialität sowohl der Ausnahmeregelungals auch des Grundtatbestandes; kein Eingehen auf andereAusnahmetatbestände mangels Darlegung solcher Bedenken imPrüfungsbeschluß

Spruch

Die Wortfolge "öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Schulen, öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten, öffentlichen Altersheimen sowie von Krematorien," in §4 Abs1 Z7 lita Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, in der Fassung BGBl. Nr. 587/1982, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

§1 Abs1 Z4 und 5, der verbleibende Teil des §4 Abs1 Z7 lita und die Worte "lita und" in Z7 litc werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B827/97 ua Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland anhängig, in denen Berufungen gegen die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer abgewiesen werden. Die beschwerdeführenden Miteigentümer einer Liegenschaft in Wien werden im Zusammenhang mit dem (beim Verkäufer bereits im Jahre 1987 der Grunderwerbsteuer unterzogenen) Erwerb des gemeinsamen Grundstücks im Jahre 1986 gemäß §1 Abs1 Z4 und 5 GrEStG 1955 ausgehend von einem den Grundkaufpreis von 7.990.260,- S übersteigenden zweiten, für die Herstellung des Gebäudes auf dieser Liegenschaft aufgewendeten Betrag von 94.691.455,90,- S nach Maßgabe ihrer mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile zur Grunderwerbsteuer herangezogen. Es handle sich um einen eigenen Erwerbsvorgang, von dem das Finanzamt erst im Jahr 1992 Kenntnis erlangt habe.

1. Aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Z4 und 5 des §1 Abs1 GrEStG 1955 sowie der lita des §4 Abs1 Z7 und der hierauf bezogenen Verweisungen in litc dieser Gesetzesstelle entstanden.

§1 Abs1 des gemäß §18 Abs2 GrEStG 1987 auf vor dem 1. Juli 1987 verwirklichte Erwerbsvorgänge weiterhin anzuwendenden GrEStG 1955 lautet im Zusammenhang (ohne die mit den Erkenntnissen VfSlg. 11190/1986 und 11289/1987 bereits als verfassungswidrig aufgehobenen Z1 und 2 des §1 Abs1):

"(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

...

3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,

4. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluß eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann,

5. die Erwerbung eines der in den Z. 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerbung der Rechte begründet."

Die in §1 Abs1 umschriebenen Steuertatbestände sind allerdings - unter anderem - zusammen mit den in §4 Abs1 vorgesehenen Ausnahmen zu lesen; dazu gehört

"7. beim Grundstückserwerb durch eine Gebietskörperschaft

a) der Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung oder Erweiterung von Amtsgebäuden, öffentlichen Zivilschutzräumen, Anlagen und Einrichtungen des Bundesheeres, soweit diese der Hoheitsverwaltung des Bundes dienen, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Schulen, öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten, öffentlichen Altersheimen sowie von Krematorien,

b) ...

c) der Erwerb eines Grundstückes, das den in lita und litb bezeichneten Zwecken dient, wenn das Grundstück zu einem dieser Zwecke weiterverwendet wird,

..."

Der Verfassungsgerichtshof hat vorläufig angenommen, daß die belangte Behörde Z4 und 5 des §1 Abs1 denkmöglich angewendet hat und auch er sie daher bei der Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte, und seine Bedenken unter Bezugnahme auf seine bisherige einschlägige Rechtsprechung dahin umschrieben,

"... daß die in der Rechtsprechung des

Verfassungsgerichtshofes bereits festgestellte Unsachlichkeit der Formulierung der Ausnahmen in §4 Abs1 Z7 lita und - soweit dort lita bezogen ist - auch litc die Gesamtregelung der Steuerpflicht, soweit sie hier in Betracht kommt, unsachlich und gleichheitswidrig macht (vgl. schon VfSlg. 8533/1979 und 8806/1980 und die seither ständige Judikatur zu Regel und Ausnahme). Es ist dies für andere Teile der lita des §4 Abs1 Z7 (auch nach Aufhebung der ursprünglich darin noch enthalten gewesenen Worte 'Friedhöfe und' durch VfSlg. 9544/1982) in den zu verschiedenen Tatbeständen des GrEStG 1955 ergangenen Erkenntnissen VfSlg. 11190/1986 (zu §1 Abs1 Z1), 11289/1987 (zu §1 Abs1 Z2) und 11290/1987 (zu §1 Abs2) näher dargelegt und wiederholt bekräftigt worden und folgt aus der Beschränkung der Ausnahmen für öffentliche Kindergärten, öffentliche Schulen, öffentliche Heil- und Pflegeanstalten, öffentliche Altersheime und Krematorien auf den Fall, daß sie von einer Gebietskörperschaft errichtet, erweitert oder weiterverwendet werden.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt allerdings nunmehr im Sinne der Rechtsprechung zum Verhältnis von Ausnahme und Regel im Erkenntnis G400/96, G44/97 vom 12. April 1997 (Kommunalsteuer) anders als in den genannten Fällen vorläufig an, daß nicht nur die Grundregel allein (samt der allenfalls konkret in Betracht kommenden Ausnahme), sondern die Grundregel im Zusammenhalt mit den Ausnahmen insgesamt präjudiziell ist und daher Regel und Ausnahmen gemeinsam in Prüfung zu ziehen sind, sodaß im Gesetzesprüfungsverfahren die hier noch nicht eindeutig zu beantwortende Frage geklärt werden kann, ob bei Zutreffen der Bedenken die Verfassungswidrigkeit durch bloße Aufhebung der unsachlichen Ausnahmen beseitigt werden kann."

2. Die Bundesregierung bezweifelt die Präjudizialität der Z4 und 5 des §1 Abs1 GrEStG 1955 nicht, hält aber die in Prüfung gezogene Ausnahmebestimmung auf diese Steuertatbestände nicht für anwendbar. Die Verschaffung der Rechte aus einem Kaufanbot nach Z4 und 5 (deren Bedeutung sie ausführlich darlegt) begründe

"... keinen Erwerb eines Grundstückes, auch nicht im Sinne des

Erwerbes eines Übereignungsanspruches. Der Abtretungsnehmer erwirbt das Grundstück nur einmal und zwar ausschließlich vom Eigentümer des Grundstückes, der das Anbot gemacht hat, das er durch den Abschluß des Kaufvertrages annimmt. Beim Erwerb der Rechte aus einem Kaufanbot rückt der (endgültige) Erwerber in die Rechtsstellung des Adressaten des Anbots (Mittelsperson); ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes wird damit nicht erworben. Der Erwerber wird bloß in die Rechtsposition versetzt, die es ihm ermöglicht, einen Anspruch auf Übereignung zu erlangen. Der Erwerb der Rechte aus einem Kaufanbot führt daher für sich allein zu keinem Grundstückserwerb. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es vielmehr, bestimmte Zwischengeschäfte, die den Anbotsteller zum Abschluß eines Veräußerungsgeschäftes verpflichten, mit einer Steuer zu belegen um - wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt - sonst mögliche Umgehungen der Steuer zu verhindern.

Was nun die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß im vorliegenden Verfahren als präjudiziell eingestufte Befreiungsbestimmung des §4 Abs1 Z7 betrifft, ist folgendes zu bemerken:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anwendungsmöglichkeit der Befreiungsbestimmungen des §4 Abs1 Z7 lita - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann gegeben, wenn die Gebietskörperschaft selbst auf dem erworbenen Grundstück die in der Befreiungsbestimmung genannten Gebäude oder Anlagen errichtet (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Jänner 1992, Zlen. 90/16/0177, 0178, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auf die vorliegenden, im 'Bauherrnmodell' verwirklichten Steuerfälle trifft diese Anwendungsvoraussetzung, nämlich ein Grundstückserwerb durch eine Gebietskörperschaft, aber nicht zu:

Wie ... ausgeführt, steht dem Erwerber im Bauherrnmodell neben

dem Veräußerer des unbebauten Grundstückes, der an der durch die Bebauung eintretenden Veränderung des Grundstückszustandes nicht beteiligt ist, der gemäß §1 Abs2 GrEStG 1955 Verwertungsbefugte als weiterer Beteiligter gegenüber. Dieser bewirkt, daß das Grundstück dem Erwerber als bebautes Grundstück verschafft wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zlen. 97/16/0276-0278, dargelegt hat, ist bei diesen Fallgestaltungen die Bauherrnrolle dem jeweiligen Initiator des Bauherrnmodells zuzuordnen. Beim 'Erwerb im Bauherrnmodell' ist geradezu denkunmöglich, daß auf den Grundstückserwerb die Befreiungsbestimmung des §4 Abs1 Z7 lita GrEStG 1955 Anwendung finden könnte, weil nicht der Grundstückserwerber, sondern der gemäß §1 Abs2 leg. cit. verwertungsbefugte Initiator Bauherr der Gebäude oder Anlagen ist. Dieser hat - wie gesagt - die Rechtsmacht inne, daß das Grundstück als bebautes Grundstück beim Erwerber ankommt. Aus dem eindeutigen Wortlaut

von §4 Abs1 Z7 lita GrEStG 1955 ('... der Erwerb eines

Grundstückes zur Errichtung oder Erweiterung ...') ergibt sich aber, daß für die Anwendung der Ausnahmeregelung ein Grundstückserwerb vorauszusetzen ist.

Die Bundesregierung ist daher entgegen der im Prüfungsbeschluß

... geäußerten Auffassung der Meinung, daß im vorliegenden Fall -

ebenso wie in dem Erkenntnis VfSlg. 11470/1987 zu Grunde liegenden Verfahren - die Befreiungsbestimmung des §4 Abs1 Z7 lita nicht angewendet werden kann, zumal es sich bei den gemäß Z4 und 5 besteuerten Rechtsgeschäften nicht um Grundstückserwerbe handelt."

Aus diesen Überlegungen zur Präjudizialität der mit in Prüfung gezogenen Ausnahmebestimmungen leitet die Bundesregierung in der Sache selbst folgendes ab:

"Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes könnte eine Aufhebung der Grundtatbestände nur in Betracht kommen, wenn das Denkmodell 'der Ausstrahlung der Verfassungswidrigkeit der Ausnahme auf die Regel' zur Anwendung käme (vgl. VfSlg. 11190/1986, 11289/1986, 11290/1986), zumal gegen jene die Grunderwerbsteuerpflicht anordnenden §1 Abs1 Z4 und 5 GrEStG 1955 selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorgetragen wurden.

Zu diesem Denkmodell hat die Bundesregierung bisher die Auffassung vertreten, daß

'ein abgabenrechtlicher Grundtatbestand und seine Befreiungsbestimmungen zwar eine systematisch geschlossene Einheit bilden und daß eine Unsachlichkeit des Grundtatbestandes das gesamte System mit Unsachlichkeit belaste; hingegen könnten unsachliche Ausnahmen vom Grundtatbestand diesen selbst nicht unsachlich machen' (vgl. z.B. das Verfahren zu VfSlg. 8806/1980).

Die Bundesregierung verkennt nicht, daß der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dieser Auffassung nicht gefolgt ist, vertritt jedoch im gegenständlichen Fall die Meinung, daß nicht jede (verfassungswidrige) Ausnahme von einem Steuertatbestand eine Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes auszulösen vermag, sondern daß jedenfalls ein Konnex zwischen der Ausnahmeregelung und dem Grundtatbestand bestehen muß. ...

Eine Aufhebung des Grundtatbestandes entsprechend der mit dem Erkenntnis VfSlg. 11190/1986 bestätigten Judikatur kommt somit deshalb nicht in Frage, weil eine 'Ausstrahlung' der Ausnahmeregelung des §4 Abs1 Z7 lita GrEStG auf die Regeln der §1 Abs1 Z4 und 5 GrEStG 1955 wegen der oben dargelegten mangelnden tatbestandsmäßigen Voraussetzung nicht denkbar erscheint.

Da gegen die die Grunderwerbsteuerpflicht anordnenden Grundtatbestände des §1 Abs1 Z4 und 5 GrEStG 1955 selbst allerdings keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, besteht auch für eine isolierte Aufhebung dieser Tatbestände keine Grundlage."

Nach Auffassung der Bundesregierung kann aber auch der im Erkenntnis zur Kommunalsteuer (nunmehr VfSlg. 14805/1997) vom Gerichtshof eingenommene Standpunkt (daß die Grundregel im Zusammenhalt mit den Ausnahmen insgesamt präjudiziell sei) auf die vorliegenden Bestimmungen keine Anwendung finden:

"Wie sich aus den Ausgangsverfahren ergibt, haben die nunmehrigen Beschwerdeführer die Befreiungsbestimmung des §4 Abs1 Z2 lita - und nicht Z7 - GrEStG 1955 geltend gemacht und die Berufungsbehörde hat lediglich über den Befreiungstatbestand des §4 Abs1 Z2 lita 'negativ' abgesprochen (vgl. z.B. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Februar 1997 ...

In den dem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Administrativverfahren hat die Ausnahmeregelung der Z7 keine wie auch immer geartete Rolle gespielt. Im vorliegenden Verfahren könnte eine Verfassungswidrigkeit dieser Ausnahme demnach auch deshalb nicht durchschlagen, weil sich die Bedenken des Gerichtshofes im gegenständlichen Prüfungsbeschluß ausschließlich auf die mit den zitierten Vorerkenntnissen festgestellte Unsachlichkeit der Steuerbefreiung für Gebietskörperschaften stützt. Im gegebenen Fall kann jedoch keine Rede davon sein, daß eine Gebietskörperschaft in die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte involviert war. Daher erscheint §4 Abs1 Z7 lita auch im Rahmen des Konstruktes einer Ausnahmebestimmung 'sozusagen als negatives Tatbestandsmerkmal' des Grundtatbestandes nicht präjudiziell. Weder kann sie als negatives Tatbestandselement der Z4 und 5 angesehen werden (arg. 'kein Grundstückserwerb' - vgl. oben), noch handelt es sich um Rechtsgeschäfte, in welche eine Gebietskörperschaft involviert war. Selbst von den Beschwerdeführern wurde die Ausnahmeregelung des §4 Abs1 Z7 nie geltend gemacht.

Gegen die von der Behörde im Administrativverfahren tatsächlich angewendete Ausnahmeregelung des §4 Abs1 Z2 lita GrEStG 1955 (der Steuerbefreiung beim Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten) wurden demgegenüber in keinem der Verfahren jemals verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Eine derartige Verfassungswidrigkeit wurde auch nie festgestellt, sondern es wurde die Verfassungskonformität dieser Regelung vielmehr vom Verfassungsgerichtshof bestätigt (vgl. VfSlg. 7359/1974, 8971/1980)."

Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof dennoch auch die Ausnahmebestimmung als präjudiziell ansehe, ist die Bundesregierung der Ansicht, daß durch eine Aufhebung der Ausnahme der Inhalt des Gesetzes insgesamt in wesentlich geringerem Maß verändert werden würde als durch eine Aufhebung der die Steuerpflicht selbst regelnden Bestimmungen.

3. Der Beschwerdeführer des Anlaßverfahrens zu B827/97 hat auf die Äußerung der Bundesregierung repliziert. Er ist der Meinung, Sitz der Verfassungswidrigkeit sei hier, wo die Befreiungsbestimmung zu eng gefaßt sei, nicht diese, sondern der Steuertatbestand selbst; eine (teilweise) Aufhebung der (zu Recht in Prüfung gezogenen) Befreiungsbestimmung beseitige die Verfassungswidrigkeit nicht und würde außerdem jene Bedenken gegen das Grunderwerbsteuergesetz 1955 insgesamt - wegen der Vielzahl von kasuistischen Ausnahmetatbeständen und dem mit deren Vollzug verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand - wieder wachrufen, die der Gerichtshof im Prüfungsbeschluß zu VfSlg. 11190/1986 geäußert, wegen der Aufhebung des (damals in Prüfung gestandenen) Steuertatbestandes aber nicht mehr geprüft hat.

II. Die Gesetzesprüfungsverfahren

sind zulässig.

Zweifel sind im Verfahren nur an der Präjudizialität der Befreiungsbestimmungen geäußert worden. Darüber hinaus meint die Bundesregierung, daß die - von ihr nicht mehr in Zweifel gezogene - Verfassungswidrigkeit der Befreiungsbestimmungen auf die Steuertatbestände des Abs1 Z4 und 5 (anders als seinerzeit auf Abs1 Z1 und 2 und Abs2) nicht durchschlage ("ausstrahle"), weil bei ihnen (ebenso wie früher im Fall des Abs3 Z1) diese Befreiungsbestimmungen nicht in Betracht kämen (sodaß die Verfassungswidrigkeit ihren Sitz nicht - auch - in §1 Abs1 Z4 und 5 habe).

Damit ist die Bundesregierung aber nicht im Recht:

Wie sie selbst zutreffend ausführt, liegen beim "Grundstückserwerb im Bauherrnmodell" zwei getrennte Steuerfälle vor: einerseits der Verkauf des unbebauten oder noch nicht entsprechend bebauten Grundstücks durch den Grundstückseigentümer an den Erwerber im Bauherrnmodell nach §1 Abs1 Z1 GrEStG und andererseits die Verschaffung der Möglichkeit zum Kaufabschluß durch den verwertungsbefugten Initiator nach §1 Abs1 Z4 und 5 iVm §1 Abs2 GrEStG. Zu setzen ist daher ein Fall, in welchem die Gebietskörperschaft ein Grundstück erwirbt, auf dem ein verfügungsbefugter Initiator, der ihr die Möglichkeit zum Kaufabschluß verschafft, ein Gebäude errichtet hat, das einen öffentlichen Kindergarten beherbergen soll. Hier läßt sich nun zwar sagen, daß der Kindergarten nicht von der Gebietskörperschaft errichtet wurde (§4 Abs1 Z7 lita) - denn errichtet hat ihn der Initiator -, und das Grundstück auch nicht zu diesem Zweck weiterverwendet wird (litc) - denn es hat diesem Zweck bisher noch nicht gedient -, es ist aber offenkundig, daß dieser Vorgang vom Zweck der Befreiungsbestimmung ebenso erfaßt sein muß wie die anderen beiden Fälle, und ein Gesetz, das nur den Erwerb zwecks Errichtung (durch die Gebietskörperschaft) und zwecks Weiterverwendung begünstigen würde, nicht aber den Erwerb zwecks (erstmaliger) Verwendung des errichteten Gebäudes, ohne jeglichen sachlichen Grund differenzieren würde (sodaß der Fall ähnlich liegt wie der in VfSlg. 10720/1985 entschiedene). Daß das Gesetz nach seinem bloßen Wortlaut diesen ungewöhnlichen Fall nicht erfaßt, erklärt sich aus dem Umstand, daß es mit einem Erwerb solcher Rechte durch Gebietskörperschaften, die ohnedies das bebaute wie unbebaute Grundstück steuerfrei erwerben können, nicht zu rechnen hatte. Aus dem Umstand, daß ein solcher Fall offenbar bisher nicht vorgekommen ist und mangels Notwendigkeit solcher Gestaltungen auch kaum vorkommen wird - auch das von der Bundesregierung genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs betraf einen anderen Sachverhalt (die Gemeinde übertrug das erworbene Grundstück einer anderen juristischen Person, die erst das öffentliche Altersheim errichtete) -, ist nicht zu schließen, daß ein solcher Fall, wenn er vorkäme, nicht von der Grunderwerbsteuer befreit wäre.

Die Verfassungswidrigkeit der Befreiungsbestimmung schlägt solcherart auf die Ersatztatbestände der Z4 und 5 ebenso durch wie sie auf die Grundtatbestände der Z1 (Kaufvertrag) und Z2 (Eigentumserwerb) durchgeschlagen hatte.

Ist die Regel aber zusammen mit der Ausnahme zu lesen, so ist nach der nunmehr maßgebenden Rechtsprechung (VfSlg. 14805/1997) - insoweit anders, als noch in dem das Erkenntnis

VfSlg. 11190/1986 einleitenden Beschluß angenommen wurde (der nur die im Anlaßfall in Betracht zu ziehende Ausnahme mit in Prüfung gezogen hatte) - die Regel mit den bedenklichen Ausnahmen präjudiziell und von den gegen beide bestehenden Bedenken erfaßt.

Ob die bedenklichen Ausnahmen im Anlaßfall in Betracht kommen, ist deshalb entgegen der Meinung der Bundesregierung ohne Bedeutung.

III. Die Bedenken treffen auch zu.

Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit genügt jedoch die Aufhebung der bedenklichen Wortfolge in §4 Abs1 Z7 lita GrEStG.

Es ist nichts hervorgekommen, was den Verfassungsgerichtshof veranlassen könnte, von dem in VfSlg. 11290/1987 dargelegten und wiederholt bekräftigten Urteil abzugehen, daß die Beschränkung der Ausnahme für öffentliche Kindergärten, Schulen, Heil- und Pflegeanstalten, Altersheime und Krematorien auf den Fall, daß sie von einer Gebietskörperschaft errichtet, erweitert oder weiterverwendet werden, dem Gleichheitssatz widerspricht.

Der Umstand, daß aber nun die lita der Z7 des §4 Abs1 GrEStG zur Gänze in Prüfung steht, ermöglicht es dem Verfassungsgerichtshof, alle unter dem Blickwinkel des Einleitungsbeschlusses bedenklichen Ausnahmen aufzuheben und damit die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen und nicht etwa - wie in VfSlg. 11190/1986 zu befürchten war - (durch unterschiedliche Behandlung von Heil- und Pflegeanstalten und Altersheimen) zu vergrößern. Der Versuch der Replik, mit einer Unterscheidung zwischen "zu engen" und "zu weiten" Befreiungsbestimmungen die Notwendigkeit der Aufhebung des Steuertatbestandes zu begründen, muß schon deshalb fehlschlagen, weil ein verfassungsrechtliches Gebot, die "zu eng" gefaßten Befreiungstatbestände überhaupt vorzusehen, nicht besteht.

Auf die im Prüfungsbeschluß zu VfSlg. 11190/1986 gegen den damals in Prüfung gezogenen Steuertatbestand erhobenen (weiteren) Bedenken in bezug auf die Vielzahl von kasuistischen Ausnahmetatbeständen (die durch das Grunderwerbsteuergesetz 1987 ohnedies beseitigt wurden), ist hier schon deshalb nicht einzugehen, weil solche Bedenken im Prüfungsbeschluß nicht aufgeworfen sind und sie nicht die Folge einer deshalb zu unterlassenden Aufhebung wären (wie die in VfSlg. 11190/1986 befürchtete Verfassungswidrigkeit), sondern unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens bestünden.

Die Steuertatbestände und der unbedenkliche Teil der Ausnahme des §4 Abs1 Z7 lita sowie der auf diesen unbedenklichen Teil weiter verweisende Teil der litc dieser Ausnahme sind daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art140 Abs5 B-VG.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden (§19 Abs4 Satz 1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Gesetz Ausnahme - Regel, Grunderwerbsteuer,Steuerbefreiungen, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G137.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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