Norm
AußStrG §12 Abs1Rechtssatz
Auch nach Versäumung der zur Erbserklärung gesetzten Frist können die Erben noch bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung die Erbserklärung abgeben. Die Verlassenschaftsabhandlung ist erst mit Rechtskraft der Einantwortung beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0007014Dokumentnummer
JJR_19310401_OGH0002_0020OB00296_3100000_001