Norm
LMG 1951 §11Rechtssatz
Bei der Erzeugung von aromatisierten oder gewürzten Weinen ist ein Zusatz von Farbstoffen verboten. Wermutwein ist eine durch Aromatisierung von Wein mit Wermutkraut hergestellte Gattung von Wein. Das Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des § 16 WeinG begründet die Übertretung des § 18 WeinG, sofern die Handlung nicht nach dem § 11 LMG strafbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0066370Dokumentnummer
JJR_19310408_OGH0002_0040OS00133_3100000_001