Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Der Beschädiger kann nicht begehren, daß bei der Festsetzung der Schadenshöhe berücksichtigt werde, daß der Beschädigte, dessen Schaden darin besteht, daß er an einen Gemeinschuldner Ersatz zu leisten hat, in der Lage ist, gegen diese Ersatzforderung eine Konkursforderung aufzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0030264Dokumentnummer
JJR_19310414_OGH0002_0020OB00371_3100000_002