RS OGH 1931/4/14 2Ob371/31

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Veröffentlicht am 14.04.1931
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1438
KO §19

Rechtssatz

Der Beschädiger kann nicht begehren, daß bei der Festsetzung der Schadenshöhe berücksichtigt werde, daß der Beschädigte, dessen Schaden darin besteht, daß er an einen Gemeinschuldner Ersatz zu leisten hat, in der Lage ist, gegen diese Ersatzforderung eine Konkursforderung aufzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 371/31
    Entscheidungstext OGH 14.04.1931 2 Ob 371/31
    Veröff: SZ 13/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0030264

Dokumentnummer

JJR_19310414_OGH0002_0020OB00371_3100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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