RS OGH 1931/4/15 4Os155/31

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Veröffentlicht am 15.04.1931
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Norm

MSchG §28
StPO §143

Rechtssatz

Die im § 28 MSchG vorgesehene Beschlagnahme ist eine Beschlagnahme im Sinne des § 143 StPO. Der Rechtszug gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters, womit die Beschlagnahme bewilligt wird, geht an die Ratskammer. Gegen die Entscheidung der Ratskammer gibt es kein weiteres Rechtsmittel.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 155/31
    Entscheidungstext OGH 15.04.1931 4 Os 155/31
    Veröff: SSt XI/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0066774

Dokumentnummer

JJR_19310415_OGH0002_0040OS00155_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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