Norm
MSchG §28Rechtssatz
Die im § 28 MSchG vorgesehene Beschlagnahme ist eine Beschlagnahme im Sinne des § 143 StPO. Der Rechtszug gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters, womit die Beschlagnahme bewilligt wird, geht an die Ratskammer. Gegen die Entscheidung der Ratskammer gibt es kein weiteres Rechtsmittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0066774Dokumentnummer
JJR_19310415_OGH0002_0040OS00155_3100000_001