Norm
StPO §46Rechtssatz
Dem Privatbeteiligten ist nur dann der Ersatz der infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten aufzutragen, wenn infolge seines Antrages das Strafverfahren stattgefunden hat. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, wenn ein Subsidiarantrag, bevor noch über ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, abgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0097033Dokumentnummer
JJR_19310422_OGH0002_0050OS00444_3100000_001