Norm
AO §11Rechtssatz
Zugunsten einer Forderung, für die vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens auf Grund einer Pfandbestellungsurkunde eine Rangordnung angemerkt worden war, entsteht kein Absonderungsrecht, wenn das Pfandrecht in der angemerkten Rangordnung erst nach Beendigung des Ausgleichsverfahrens einverleibt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0051917Dokumentnummer
JJR_19310422_OGH0002_0010OB00285_3100000_001