TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/20 2001/09/0196

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §9;
VStG §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des MB in Wien, vertreten durch Dr. Kristina Köck, Rechtsanwalt in 2136 Laa an der Thaya, Stadtplatz 52, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 3. August 2001, Zl. Senat-MI-01-2042, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2001 wurde die beschwerdeführende Partei schuldig erkannt, sie habe folgende Verwaltungsübertretung begangen:

"Zeit: 13. Juli 1999 bis 22. Juli 1999

Ort: P, Liegenschaft S

Tatbeschreibung

Sie haben als Arbeitgeber die Ausländer

1)

FT, geb. 23.3.1967, Staatsangehörigkeit Polen,

2)

BT, geb. 12.2.1975, Staatsangehörigkeit Polen und

3)

BM, geb. 22.11.1948, Staatsangehörigkeit Polen

als Bauhelfer auf der Baustelle in P, S, zur Durchführung von ad 1) Schalungsarbeiten, ad 2) Anstreicherarbeiten und ad 3) Hilfsarbeiten (Nageln von Brettern) beschäftigt,

obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden war."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG wurden über die beschwerdeführende Partei drei Geldstrafen in Höhe von jeweils S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Wochen) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es könne unbestritten festgestellt werden, dass die drei genannten ausländischen Staatsangehörigen auf einer Baustelle des Beschwerdeführers Tätigkeiten durchgeführt hätten. Der Baustellencharakter sei den vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten vorgelegten Fotos eindeutig zu entnehmen, es sei ersichtlich, dass zum Zeitpunkt, als die polnischen Staatsangehörigen dort arbeiteten, nur Mauerwerk errichtet worden war und aufzusetzende Holzdachelemente sich noch auf dem Boden befanden. Auf dem Grundstück habe sich weder ein Wasser- noch ein Stromanschluss befunden, Wasser und Strom sei vom Nachbargrundstück entnommen worden. Eine Bewohnbarkeit des zu errichtenden Objektes, bzw. eine Nutzung desselben zu gewerblichen Zwecken sei in absehbarer Zeit nicht gegeben gewesen.

Die belangte Behörde setzte fort:

"Selbst ausgehend von den Angaben des Berufungswerbers, es hätten sich neben Ziegeln der Dachkonstruktion noch Dachziegeln und sonstiges Baumaterial im Bereich der Baustelle befunden, erscheint es der Berufungsbehörde denkunmöglich, dass das Bauwerk in der Form wie vom Berufungswerber vorgebracht, fertiggestellt hätte werden können, dies zumindest dann, wenn die Ausländer benötigtes Baumaterial etwa im Wert des monatlichen Mietzinses von S 2.000,-- ebenfalls immer pro Monat angeschafft hätten und dann nach drei Jahren eine Abrechnung erfolgt wäre. Es erscheint der Berufungsbehörde hier einfach denkunmöglich, mit einem Betrag von etwa S 36.000,-- für Baumaterial auch nur annähernd einen Baufortschritt in Richtung Benutzbarkeit oder Bewohnbarkeit zu erzielen. Dies ganz abgesehen davon, dass der auf den Fotos ersichtliche Mietgegenstand wohl kein wie im Vertrag beschriebenes Objekt im Sinne des § 29 Abs. 4 Z. 2 MRG darstellen kann, sowie auch die meisten sonstigen Punkte dieses Mietvertrages auf das gegenständliche Objekt, ein Grundstück mit einigen errichteten Mauern, wohl keine Anwendung finden können."

Die Konstruktion der Vermietung des "Mietobjektes" an die drei genannten Ausländer stelle nur einen Versuch dar, die Bestimmungen des AuslBG zu umgehen, was auch durch Angaben der Ausländer bei deren Einvernahme vor der Fremdenpolizei gestützt werde. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es dem Beschwerdeführer darauf angekommen sei, das gegenständliche Objekt weiter zu bauen, wozu er sich der drei Ausländer bedient habe. Er habe diesen auch eine Unterkunft in einem anderen Haus besorgt, für welche die Ausländer nichts zu bezahlen gehabt hätten. Die Ausländer seien in einem seitens des Beschwerdeführers insofern vorgegebenen Arbeitsablauf eingebunden gewesen, weil die Ausländer anhand des vom Vater des Beschwerdeführers übergebenen Einreichplanes für das zu errichtende Gebäude vorzugehen hatten und der Vater des Beschwerdeführers bezüglich der Tätigkeit der Ausländer zumindest nachgesehen habe.

Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde werden

vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeausführungen lassen eine Rechtswidrigkeit der Erwägungen der belangten Behörde nicht erkennen. Der Beschwerdeführer behauptet bloß, das "gegenständliche Haus" hätte "zumindest als Lagerraum oder als Urlaubsunterkunft" dienen können, dem wäre der "Baustellencharakter" nicht entgegen gestanden. Angesichts des Rohbauzustandes ohne Dach, ohne Wasser- und Stromanschluss kann diese Behauptung des Beschwerdeführers nur als lebensfremd eingestuft werden (vgl. im Übrigen zur Wertung eines angeblichen Mietvertrages bei vom Ausländer durchgeführten Renovierungsarbeiten an der Substanz des Mietgegenstandes als "Scheingeschäft" des Inhaltes, dass unter dem Deckmantel eines Mietvertrages ein Haus renoviert werden sollte, das hg. Erkenntnis vom 7. April 1999, Zl. 97/09/0230).

Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe die "Angelegenheit seinem rechtsfreundlichen Vertreter" übergeben und dieser habe "die ganze Angelegenheit aus juristischer Sicht erledigt", weshalb dem Beschwerdeführer kein Verschulden vorwerfbar sei, übersieht er, dass er damit nicht behauptet, einen Versuch zur Erlangung einer Rechtsauskunft der zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Hiezu wäre der Beschwerdeführer schon aus dem Grund verpflichtet gewesen, dass es sich bei der Behauptung, einen unbenützbaren Rohbau zu vermieten, der durch eigene Arbeit der Mieter irgendwann für die im Mietvertrag vorgesehenen Zwecke verwendbar würde, um eine ungewöhnliche Konstruktion handelt, und dem Beschwerdeführer daher Bedenken im Hinblick auf eine Beschäftigung der Ausländer nach dem AuslBG hätten kommen müssen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bewusst war, dass im Mietvertrag Widersprüche enthalten sind (vgl. den angefochtenen Bescheid, Seite 7), er sich aber nur "gedacht" habe, "der Anwalt werde wohl wissen was er schreibt". Nur im Falle der Erteilung einer unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde könnten im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 97/09/0241).

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 20. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090196.X00

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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