Norm
ZPO §530 Abs1 Z2 F2Rechtssatz
Der Umstand, daß bei Fällung eines Schiedsspruches eine briefliche Mitteilung eines Dritten an das Schiedsgericht berücksichtigt wurde, kann, wenn sich herausstellt, daß diese Mitteilung unwahr ist, nicht den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Z 2 ZPO bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0044546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022