Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G2Rechtssatz
Die erst nach Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens abgegebene Erklärung des Urhebers, daß seine Mitteilung unwahr sei, bildet nicht den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0044809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022