Einschränkend; Beisatz: Sie ist dort zulässig, wo nicht eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die zusammen eine Einheit bilden, geteilt werden sollen, sondern mehrere, nicht einmal wirtschaftlich zusammenhängende Objekte den Gegenstand der Gemeinschaft bilden; der Wert des Ganzen muss in seinen Teilen erhalten bleiben. (T1) Veröff: RZ 1970,186
Gegenteilig: Beisatz: Es ist anerkannt, auch die teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung zuzulassen, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher möglich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung. (T3) Veröff: SZ 2009/89