Norm
ABGB §1101 ERechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters an einer vom Mieter eingebrachten Sache geht nicht dadurch verloren, daß der Vermieter sie infolge polizeilicher Abforderung aus der Hand gegen muß. Unter "gerichtlichen Verfügungen" sind nur Verfügungen des Exekutionsverfahrens zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0024822Dokumentnummer
JJR_19310528_OGH0002_0020OB00525_3100000_001