Norm
EO §280Rechtssatz
Die Sicherheitsleistung verfällt zugunsten der Verteilungsmasse und nicht zugunsten der Gläubiger, die zur Zeit der Bewilligung des Freihandverkaufes das Verkaufsverfahren betrieben haben; sie bildet niemals einen Gegenstand selbständiger Verteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0003825Dokumentnummer
JJR_19310529_OGH0002_0030OB00482_3100000_001