Norm
ZPO §85 Abs1Rechtssatz
Wo protokollarisches Anbringen eines Rekurses zulässig ist, darf die zur Verbesserung des Rekurses aufgetragene Nachholung der Anwaltsfertigung auch dadurch ersetzt werden, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Verbesserungsfrist unter Berufung auf die wieder vorgelegte Eingabe zu Protokoll erklärt, Rekurs zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0036276Dokumentnummer
JJR_19310602_OGH0002_0030OB00438_3100000_002