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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des J K in K, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. April 1999, Zl. uvs-1998/3/3- 9, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1999 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die inhaltlich unverändert übernommenen Spruchteile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Gesellschaft mbH - die der persönlich haftende Gesellschafter der K Gesellschaft mbH & Co KG ist - zu verantworten, dass von der genannten Kommanditgesellschaft als Arbeitgeberin zwei namentlich bezeichnete jugoslawische bzw. kroatische Staatsangehörige in der Zeit von 20. Juli 1996 bis 1. August 1996 auf dem Areal des Tennisgeländes K ohne erforderliche arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen mit Hilfsarbeiten beschäftigt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zehn Tage) sowie Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt S 4.000,-- und des Berufungsverfahrens von insgesamt S 8.000,-- verhängt.
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu Grunde gelegt, dass die beiden Ausländer bei einer Kontrolle auf dem Areal des Tennisgeländes in K bei Hilfsarbeiten bei den Zelten der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft angetroffen worden seien; beide Ausländer hätten (zumindest) beim Abbau der Zelte geholfen und gemeinsam mit einem Mitarbeiter der K Gesellschaft mbH & Co KG gearbeitet. Beide Ausländer hätten - nach den Angaben des Zeugen A S vor der Bezirksverwaltungsbehörde - auch schon vor Beginn des "E" (Tennisturnier) Aufbauarbeiten für die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft erbracht; einer der Ausländer habe auch in der Küche gearbeitet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Er meint im Wesentlichen, die belangte Behörde hätte nicht der vor der Bezirksverwaltungsbehörde abgelegten Aussage des Zeugen S A sondern der (davon abweichenden) Aussage dieses Zeugen vor der belangten Behörde Glauben schenken müssen. Auch habe er keine Möglichkeit gehabt, die "angeblich beschäftigten" Ausländer zu befragen, obwohl dies im Rechtshilfeweg möglich gewesen wäre.
Der belangten Behörde kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass die Einvernahme der Ausländer nicht durchgeführt werden konnte, ist doch einer der Ausländer nach Jugoslawien und der andere ohne Hinterlassung einer Anschrift aus Österreich ausgereist; über beide Ausländer wurde ein Aufenthaltsverbot verhängt. Die Einvernahme der Ausländer vor der belangten Behörde ist - was auch der Beschwerdeführer offenbar mit seinem Hinweis auf die Einvernahme im "Rechtshilfeweg" einräumt - nicht möglich. Da diese Zeugen zu einer Verhandlung vor der belangten Behörde nicht erschienen sind und ihr Erscheinen auch nicht verlangt werden konnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0246), war die als fehlend gerügte "Befragung durch den Beschwerdeführer" somit unmöglich.
Die mittelbare Verwertung der Aussagen der Ausländer bzw. die Verlesung ihrer niederschriftlichen Aussagen war zulässig (vgl. § 51g Abs. 3 VStG; sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0321). Nach diesen Aussagen haben die Ausländer ihre Beschäftigung durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft als Arbeitgeberin eingestanden. Dies wird auch in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt.
Das Verfahren ist somit - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht mangelhaft geblieben bzw. es liegen die behaupteten Verfahrensfehler nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0013, und vom 27. Juni 2001, Zl. 99/09/0210) obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten daher einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Der Beschwerdeführer räumt unter anderem ausdrücklich ein, dass Beweisergebnisse hervorgekommen sind, die auf eine Beschäftigung der Ausländer hinweisen. Dass der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit des Zeugen A anders als die belangte Behörde beurteilte, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig.
Geht man vom festgestellten (bzw. zugrunde gelegten) Sachverhalt aus, dann war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde vorliegend zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe es zu verantworten, dass die von ihm vertretene Gesellschaft als Arbeitgeberin ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung die Ausländer in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendete. Für die Verwirklichung des Tatbestandselementes einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG war die tatsächliche Verwendung maßgebend. Die auf dem Bestehen rechtlicher Hindernisse für das Zustandekommen eines rechtswirksamen Vertragsverhältnisses aufbauenden Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet den Beschwerdeführer zu entlasten.
Insoweit in der Beschwerde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers - als handelsrechtlicher Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft - für die angelasteten Verwaltungsübertretungen bezweifelt wird, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass die Vertretungsbefugnis der Arbeitgeberin (die K Gesellschaft mbH & Co KG) vorliegend jeder der zu handelsrechtlichen Geschäftsführern bestellten Personen übertragen wurde. Jeder der zur Vertretung der (als persönlich haftender Gesellschaft einer Kommanditgesellschaft errichteten) Gesellschaft nach außen berufenen Geschäftsführer ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Dafür, dass über sämtliche Geschäftsführer (oder die Mitglieder eines Kollektivorganes) nur eine einzige Strafe verhängt werden dürfte, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Daran vermag die behauptete innerbetriebliche Aufgabenteilung bzw. Ressortabgrenzung der Geschäftsführer nichts zu ändern (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seite 201ff, E 109ff wiedergegebene hg. Judikatur). Ein verantwortlicher Beauftragter (im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG) wurde jedenfalls nicht bestellt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - ohne dass dies im Sinne der dargelegten Sach- und Rechtslage noch relevant wäre - sogar ausdrücklich vorgebracht, "aufgrund der tadellosen Geschäftsführung seitens des hauptberuflich tätigen Herrn J K (Anmerkung: das ist der Beschwerdeführer selbst!) bestand auch kein Anlass, Kontrollen durchzuführen". Der Beschwerdeführer behauptet demnach selbst, nach der "internen konkreten Aufgabenbereichteilung" verantwortlich und zuständig gewesen zu sein.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20.November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090127.X00Im RIS seit
12.02.2002